Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihr Honorar einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab, die die Daten prüft und sie wiederum mit der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten abrechnet.

Psychotherapie

Maßgeblich für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen ist Kapitel 35 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Dazugehörige Gebührenordnungspositionen (GOP):

  • nicht antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.1 EBM)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie (Abschnitt 35.2 EBM)
  • Zuschläge, die die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zusetzt (Abschnitt 35.2.3)
  • standardisierte Testverfahren (Abschnitt 35.3 EBM).

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten in dem Ablaufschema zur psychotherapeutischen Behandlung einen Überblick, in welcher Reihenfolge sie Therapien vornehmen sowie wichtige Hinweise, worauf sie bei dem Therapieablauf achten müssen.

Zum 1. April 2022 wurde die Obergrenze bei der Videosprechstunde wieder eingeführt und dabei von 20 Prozent auf 30 Prozent erhöht. Die Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, ist demnach auf höchstens 30 Prozent der Gesamtfälle festgelegt. Die GOP, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, unterliegen auch der Obergrenze von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal.

Achtung: Bei der leistungsbezogenen Obergrenze je Mitglied und Quartal ist zum 1. Juli 2022 eine abweichende Regelung für das Kapitel 35 in Kraft getreten. Die Mengenbegrenzung der GOP des Kapitel 35 bezieht sich dann nicht mehr auf jede GOP einzeln, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal erbrachten Leistungen. Die Mengenbegrenzung besteht nur bei den GOP, die nach ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Ausnahme bildet die GOP 35152, hier gilt weiterhin die Begrenzung der einzelnen GOP, wenn diese per Video durchgeführt wird.

Psychotherapie: Richtlinie und Vereinbarung

In der Psychotherapie-Richtliniehat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Therapieformen und -arten geregelt, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht und vergütet werden können: die Psychotherapieverfahren der Analytischen Psychotherapie, die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie sowie die Systemische Therapie. Sie werden auch als Richtlinientherapien bezeichnet und sind auch Gegenstand der Psychotherapievereinbarung (Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) Anlage 1).

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie können im Rahmen einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden. Das hat der Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung des G-BA klargestellt.

In der Praxis ist dies vor allem relevant, wenn zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gemeinsam durchführen möchten. Sie füllen beide wie bisher das Formblatt PTV 2 aus und kreuzen jeweils das Psychotherapieverfahren an, das sie anwenden. Der Antrag der Patientin oder des Patienten wird mit beiden PTV 2 gemeinsam an die Kasse versendet. Das Stundenkontingent richtet sich bei einer Kombination beider Verfahren jeweils nach dem Verfahren aus, das überwiegend angewendet wird. Bei Kindern sind die Grenzen für die Stundenkontingente in beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren gleich. Bei Erwachsenen ist der Therapieumfang in der Langzeittherapie unterschiedlich hoch. Daher müssen sie hier auch die Stundengrenze des Verfahrens im jeweiligen Bewilligungsschritt beachten.

Praktisch im Praxisalltag: Alle wichtigen Informationen zur Abrechnung der Psychotherapie hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) in einem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) für ihre Mitglieder zusammengefasst.

zuletzt aktualisiert am: 30.01.2024

Neue Formulare

Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Psychotherapeuten alle Musterformulare und Ausfüllhilfen.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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