Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen niedergelassene Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihr Honorar einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab. Doch was steckt dahinter? Was zahlen Krankenkassen für welche Leistung und wie wird dieses Honorar dann auf die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) verteilt? Immerhin ist die Honorarverteilung ein oft gehörter Begriff in ihrem Berufsleben.

Aus Leistung wird Honorar

Wie Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten im deutschen Gesundheitssystem ihr Geld verdienen, ist komplex. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bekommen sie ihr Honorar nicht direkt vom Patienten, sondern rechnen einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und verschiedenen Sonderverträgen mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Das Geld stellt aber nicht die KV selbst zur Verfügung, sondern die gesetzlichen Krankenkassen: Jedes Jahr verhandeln KV und Krankenkassen gemeinsam und einheitlich die Höhe der Gesamtvergütung im regionalen Honorarvertrag. Grundlage dafür ist § 85 SGB V.

Wie genau sich das jeweilige Honorar der Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten zusammensetzt, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Schaubildern und einem Erklärvideo.

Die Gesamtvergütung setzt sich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) zusammen. Wie hoch die MGV ist, hängt unter anderem davon ab, wie viel eine Krankenkasse für eine Patientin beziehungsweise einen Patienten an die KVH zahlt oder wie viele gesetzlich Krankenversicherte in Hessen wohnen. Der Anteil der EGV macht im Schnitt circa ein Drittel der Gesamtvergütung aus. Neben der Höhe der Gesamtvergütung regelt jede KV auf regionaler Ebene die Abgrenzung der Leistungen in EGV und MGV mit den Landesverbänden der Krankenkassen in den Honorarverträgen.

Abrechnung: Für Praxen in Hessen heißt das, dass sie die Leistungen (Behandlungen), die sie für gesetzlich Versicherte erbracht haben, pro Quartal mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) abrechnen. Die KVH zahlt ihnen dann das dafür vorgesehene Honorar aus. Alle Leistungen, die sie abrechnen dürfen, sind in § 73 Absatz 2 SGB V genannt.

Honorarverhandlungen führen zu Honorarverträgen

Jede KV in Deutschland muss das Honorar für ihre Mitglieder also mit den regionalen Krankenkassen selbst aushandeln. Das bedeutet auch, dass Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Hessen gegebenenfalls anders verdienen als beispielsweise in Bayern.

Als Interessenvertretung ihrer Mitglieder in Hessen setzt sich die KVH in den Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen jedes Jahr dafür ein, dass diese möglichst angemessen bezahlt werden. Planungssicherheit spielt dabei eine große Rolle: Zusätzliche Gelder für förderungswürdige Leistungen oder neue extrabudgetär vergütete Leistungen zu erhalten ist deshalb jedes Jahr eines der Ziele der Honorarverhandlungen, denn diese Leistungen werden zu 100 Prozent von den Kassen gezahlt.

Honorarverteilung

Leistungen, die der EGV zugeordnet sind, bekommt jede Ärztin, jeder Arzt beziehungsweise jede Psychotherapeutin und jeder Psychotherapeut zu 100 Prozent wie angefordert vergütet.

Leistungen, die der MGV zugeordnet sind, werden hingegen in großen Teilen quotiert vergütet (weil die MGV ein begrenztes Budget für eine Vielzahl von Leistungen darstellt): eine Ärztin oder ein Arzt beziehungsweise eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut bekommt für die abgerechnete Leistung also nicht den vollen Wert laut EBM. Die Verteilung der MGV regeln die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung sowie der regionale Honorarverteilungsmaßstab (HVM).

Sonderregelungen sind möglich

Durch Sonderregelungen in der Honorarverteilung ist es möglich, das arztbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) oder Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zu erhöhen.

Sonderregelungen beantragen

Honoraranalysen

Wie das Honorar verteilt wird, können die Mitglieder der KVH an den Honoraranalysen ablesen. Die KVH erstellt sie regelmäßig und erläutert darin die Entwicklung der Gesamtvergütung sowie der einzelnen Fachgruppenhonorare. Vorherige Quartale können KVH-Mitglieder auf Wunsch einsehen.

HZV-Bereinigung

Für jede Patientin oder jeden Patienten, die oder der in die Hausarztzentrierte Versorgung eingeschrieben ist, muss die KVH die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bereinigen.

Übersicht: HZV-Bereinigung

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

Ansprechpartner

Antragsverfahren

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen