Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihr Honorar einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und weiteren vereinbarten Verträgen mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab, die die Daten prüft und sie wiederum mit der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten abrechnet.

Abrechnung & EBM

Der EBM ist die Abrechnungsgrundlage für die vertragsärztliche Versorgung: Er katalogisiert die Leistungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen den EBM in einem paritätisch besetzten Bewertungsausschuss gemeinsam. Seine Rechtsverbindlichkeit ergibt sich aus § 87 Sozialgesetzbuch V. Die Einzelheiten der Abrechnung in Hessen regelt darüber hinaus die Abrechnungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), die beispielsweise Abgabefristen, Vorquartalsfälle und Abschlagszahlung umfasst.

Änderungen am EBM

Der Bewertungsausschuss überarbeitet den EBM regelmäßig. Da er sehr umfangreich ist und Mitglieder über alle Regelungen auf dem Laufenden bleiben müssen, bereitet die KVH abrechnungsrelevante Infos leicht verständlich auf.

Hilfe bei der Abrechnung

Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Abrechnung abgeben in drei einfachen Schritten

Das Quartalsende kann für Praxen stressig sein: Sie müssen ihre Abrechnung finalisieren und an die KVH übermitteln. So kommen Sie einfach zum Ziel.

*KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung.

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