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Hybrid-DRG

überblicken und richtig abrechnen

Hybrid-DRG abrechnen

Zum 1. Januar 2026 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) Regelungen für die Abrechnung der Hybrid-DRG befristet für das Jahr 2026 beschlossen (Beschluss 10. Sitzung). Die Beschlüsse und Anlagen zur speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V lösen die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung  für das Jahr 2025 ab, die noch bis 31. Dezember 2025 gilt. Sie ersetzen zugleich die Anlagen 1 und 2, die der ergEBA Anfang Juli beschlossen hatte (9. Sitzung). 

Im Rahmen der speziellen sektorengleichen Vergütung soll eine einheitliche Vergütung festgelegter Leistungen für Ärztinnen und Ärzte realisiert werden. Für die Fälle aus dem Jahr 2025 gilt weiterhin die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung und für Fälle aus dem Jahr 2024 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Die Regelungen zur Abrechnung sind weiterhin in der bereits bekannten Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung festgehalten.

Im Jahr 2026 können Praxen neu 69 Hybrid-DRG abrechnen. Hinzugekommen sind Hybrid-DRG für

- die Appendektomie,

- die Cholezystektomie sowie

- für minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und peripheren Gefäßen.

Bei den Eingriffen an den Knochen wurden Hybrid-DRG für Frakturosteosynthesen ergänzt.

Der neue Leistungskatalog für 2026 enthält 904 OPS-Kodes, in 2025 waren es 583 OPS-Kodes. Dabei wurden bei der Bildung der Hybrid-DRG auch bestehende Hybrid-DRG um neue OPS-Kodes erweitert. Dies betrifft unter anderem Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe und Arthrodesen. Hintergrund hierfür ist, dass der Leistungskatalog erweitert wurde und die Hybrid-DRG in die Finanzierungssystematik des stationären Bereichs integriert sind.

Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Menschen mit Behinderung wurden aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 aus den Hybrid-DRG gestrichen.

Praxen beachten, dass die Hybrid-DRG, anders als im Vorjahr, im Jahr 2026 nicht nur Ein-Tagesfälle für die Hybrid-DRG berücksichtigt, sondern auch Fälle mit einer Verweildauer von bis zu zwei Tagen. 

Mitglieder kennzeichnen Hybrid-DRG-Fälle nach § 115f SGB V seit dem Jahr 2025 mit der Pseudo-GOP 88115F.

Für die Abrechnung der Hybrid-DRG gibt es derzeit zwei Abrechnungswege. Sie können ihre Hybrid-DRG-Abrechnung in kürzeren Abständen übermitteln und eine schnellere Auszahlung erhalten. Die erste Möglichkeit ist auf bekanntem Weg die Übermittlung einer Abrechnungsdatei über das KV-SafeNet*. Hierfür benötigen Sie ein PVS-Update. Die zweite Möglichkeit ist die Nutzung einer Webanwendung. In dieser Anwendung ist der Grouper integriert und Sie können Abrechnungsdaten komfortabel erfassen und direkt an die KVH übermitteln. Weitere Informationen zur Abrechnung  hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zusammengestellt. Gerne unterstützen und beraten wir Sie hierzu telefonisch (Tel. 069 24741-7507) oder per E-Mail: sondervertraege(at)kvhessen(.)de

Einen hilfreichen FAQ-Katalog mit häufigen Fragen und Antworten zur Abrechnung und Vergütung der Hybrid-DRG finden eingeloggte Mitglieder in der Sidebar.

Online-Seminar zur Abrechnung von Hybrid-DRG

Wie wird eine Hybrid-DRG generiert und abgerechnet? Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) bietet für Praxen Online-Seminare zu diesem Thema an. Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung aus Ihrem Praxisalltag werden beantwortet und Sie erhalten Tipps und hilfreiche Beispiele zur Anwendung des Groupers und zur Abrechnung. Informieren Sie sich über die Termine.  Hier können Sie einen Termin buchen

Leistungen aus 2025 abrechnen

Leistungen aus 2026 abrechnen

*KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung.

zuletzt aktualisiert am: 01.12.2025

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