Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) abrechnen
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurden die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) als neuer Leistungsbereich in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt (sogenannte App auf Rezept). Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können dadurch neben Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch DiGA verordnen (Login zum Infoportal Verordnungen erforderlich) und Leistungen für DiGA abrechnen. DiGA sind Apps, die mit Smartphone oder Tablet genutzt werden können, aber auch webbasierte Anwendungen, die auf einem PC oder Laptop laufen.
Seit dem 21. April 2023 können Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten die Verlaufskontrolle der DiGA „Cankado Pro-React Onco“ nicht mehr nach der Pauschale 86700 abrechnen. Die DiGA wurde aus dem DiGA-Verzeichnis des BfArM gestrichen.
Verlaufskontrolle und Auswertung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnen DiGA, die im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sind, wenn sie diese zur Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll erachten.
Die Patientengruppen, die sie mittels der jeweiligen DiGA versorgen können, sind in den Nutzungsbestimmungen der DiGA angegeben.
Entscheidend für die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit einer DiGA ist, ob die DiGA als „dauerhaft“ oder „vorläufig“ im DiGA-Verzeichnis aufgeführt wird.
Für dauerhafte DiGA können Praxen je nach DiGA passende Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Abschnitt 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ansetzen.
Für bestimmte vorläufige DiGA, für die das BfArM ärztliche und/oder psychotherapeutische Tätigkeiten definiert hat, können sie die Pauschale 86700 (Liste abrechnungsfähiger DiGA nach GOP 86700 weiter unten) aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Anlage 34 abrechnen.
Seit dem 1. Januar 2023 können Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten für die Erstverordnung einer DiGA die GOP 01470 und die Pauschale 86701 nicht mehr abrechnen. Die Vergütung der Erstverordnung und Folgeverordnung einer DiGA ist in der Versicherten- oder Grundpauschale enthalten.
Leistungen für DiGA überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Punkte/Wert |
---|---|---|---|
01471 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ gemäß DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V | einmal im Behandlungsfall | 7,35 Euro* (64 Punkte) |
01472 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“ gemäß DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V | einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall | 7,35 Euro* (64 Punkte) |
01473 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ gemäß DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V | einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall | 7,35 Euro* (64 Punkte) |
01474 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Invirto“ gemäß DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V | je dokumentierter Indikation einmal im Krankheitsfall | 7,35 Euro* (64 Punkte) |
86700 | Pauschale für Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung einer vorläufigen DiGA gemäß Anhang 1 Absatz 1 Anlage 34 BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt: - Verlaufskontrolle und Auswertung einer DiGA und/oder - Auswahl und/oder Individualisierung von Inhalten einer DiGA | einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall | 7,12 Euro |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)
DiGA abrechnen
Für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der dauerhaft aufgenommenen DiGA „somnio“ können Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die GOP 01471 abrechnen. Die Web-Anwendung „somnio“ dient zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen.
Sie können die GOP 01471 auch dann abrechnen, wenn sie die Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbringen. Dann kennzeichnen sie in der Abrechnung die GOP 01471 mit dem Suffix „V“ (01471V). Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Die GOP 01471 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für HNO
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie
- Lungenärztinnen und Lungenärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (nicht Kinder- und Jugendpsychiatrie)
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Ärztliche und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten
Für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der dauerhaft aufgenommenen DiGA „Vivira“ können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01472 abrechnen. „Vivira“ dient der Behandlung von Rückenschmerzen bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule (Osteochondrose).
Die GOP 01472 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der dauerhaft aufgenommenen DiGA „zanadio“ können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01473 abrechnen. Die GOP 01473 können sie ausschließlich bei Adipositas-Patientinnen und Patienten abrechnen.
Ab dem 1. Juli 2023 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01473 neu unabhängig vom Geschlecht der zu behandelnden Person abrechnen. Bisher war die Berechnungsfähigkeit der Leistung auf Patientinnen beschränkt.
Sie können die GOP 01473 einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechnen. Sie können die GOP 01473 nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ansetzen.
Folgende Fachgruppen können die neue GOP 01473 abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie (seit dem 1. Juli 2023)
„Zanadio“ hilft Patientinnen und Patienten durch eine Veränderung ihrer Gewohnheiten in den Bereichen Bewegung, Ernährung sowie weitere Verhaltensweisen, langfristig ihr Gewicht zu reduzieren.
Ab dem 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte die neue GOP 01474 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der dauerhaft im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommene DiGA „Invirto“ abrechnen.
Die GOP 01474 rechnen sie ausschließlich bei Patientinnen und Patienten mit folgenden Indikationen ab:
- Agoraphobie mit und ohne Panikstörung (Modul Agora)
oder - Panikstörungen (Modul Panik)
oder - Soziale Phobien (Modul Sozial)
Ärztinnen und Ärzte können die GOP 01474 je dokumentierter Indikation einmal im Krankheitsfall abrechnen.
Sie können die GOP 01474 nur Patientinnen und Patienten im Alter von 18 bis 65 Jahren abrechnen.
Patientinnen und Patienten lernen begleitet mit einer App und einer Virtual-Reality-Brille unter anderem: Ihre Angst besser zu verstehen, mit hoher Anspannung umzugehen, Angstgedanken zu bewältigen und angstbesetzte Situationen wieder aufzusuchen.
Um die GOP 01474 abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Genehmigung der KVH für die Verhaltenstherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung.
Für die Verlaufskontrolle und Auswertung bestimmter vorläufig ins DiGA-Verzeichnis aufgenommener DiGA können Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Pauschale 86700 abrechnen.
Rechnen sie die Pauschale 86700 ab, geben sie die Pharmazentralnummer (PZN) der DiGA im Feld „freier Begründungtext“ (Feldkennung 5009) an. Die Leistung 86700 ist einmal im Behandlungsfall, bei Anwendung mehrerer DiGAs entsprechend der Anzahl der DiGAs mehrfach abrechenbar. Die Pauschale rechnen sie je digitaler Gesundheitsanwendung höchstens zweimal im Krankheitsfall ab.
Die Pauschale 86700 können sie derzeit für folgende DiGA abrechnen:
- Zanadio (ab 1. Januar 2023 nur über GOP 01473 abrechenbar)
- elona therapy Depression
- Cankado Pro-React Onco (seit dem 21. April 2023 nicht mehr abrechenbar)
- Mawendo
- Pro Herz (ab 1. August 2023 abrechenbar)
- Oviva Direkt für Adipositas
- companion patella
Falls eine dieser vorläufig aufgenommenen DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis gestrichen wird, können sie für diese DiGA die Pauschale 86700 nicht mehr abrechnen.
Folgende Fachgruppen können die 86700 abrechnen
Ab dem 1. August 2023 können alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Genehmigung der KVH zur Schmerztherapie die Pauschale 86700 abrechnen.
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunktbezeichnung,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurochirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (nicht Kinder- und Jugendpsychiatrie)
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Ärztliche und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
- Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinderchirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie.
- Seit dem 01.08.2023: Ärztinnen und Ärzte mit einer Genehmigung der KVH zur Schmerztherapie
DiGA sind Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen. Es handelt sich um Apps, die mit Smartphone oder Tablet genutzt werden können, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Anwendungen, die im DiGA-Verzeichnis gelistet sind. Zu jeder Anwendung werden im Verzeichnis Informationen bereitgestellt, die für die Verordnung (Login zum Infoportal Verordnungen erforderlich) relevant sind. Die im Verzeichnis enthaltenen Informationen sollen Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dabei unterstützen, gemeinsam mit dem Patienten/ der Patientin die für seine aktuelle Situation am besten geeignete DiGA auszusuchen und zu verordnen. Die wesentlichen verordnungsrelevanten Informationen werden, gegebenenfalls mit einem gewissen technisch bedingten Zeitverzug, auch von Praxisverwaltungssystemhersteller unmittelbar im Praxisverwaltungssystem (PVS) bereitgestellt. Bis dahin rufen Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutendas Verzeichnis online auf.
Für Patientinnen und Patienten gibt es zwei Möglichkeiten eine DiGA zulasten der Krankenkasse zu erhalten:
Entweder verordnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine DiGA auf Muster 16. Zur Verordnung einer bestimmten DiGA-Verordnungseinheit (zum Beispiel ein DiGA-Modul für einen bestimmten Verordnungszeitraum) geben sie die Pharmazentralnummer (PZN) auf Muster 16 an. Zu jeder DiGA wird im Verzeichnis auf der Informationsseite für Leistungserbringer unter anderem eine Tabelle vorgesehener Verordnungseinheiten angegeben, einschließlich der jeweiligen Eigenschaften und der zugehörigen PZN. Neben der PZN ist nur noch die Bezeichnung der Anwendung anzugeben, die durch die Verordnungssoftware künftig automatisch hinzugefügt werden sollte. Die Verordnungsdauer ist nunmehr bereits mittels PZN hinterlegt, so dass hierfür keine gesonderte Angabe gemacht werden muss. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat das Wichtigste zu DiGA in einer Praxisinfo zusammengefasst.
Patientinnen und Patienten können auch direkt einen Antrag auf Genehmigung einer DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen. Diese übernimmt die Kosten, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt