Coronavirus: Impfungen gegen COVID-19 abrechnen
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) und die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) in Hessen haben sich über die Honorierung der COVID-19-Impfungen geeinigt. Arztpraxen können diese ab dem 20. September 2023 für GKV-Versicherte zulasten der Krankenkassen abrechnen.
Mitglieder erhalten für die COVID-19-Impfung in Hessen 16,50 Euro. Wichtig: Alle zusätzlichen Leistungen der ImpfV (unter anderem Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr abrechenbar und auch mit der neuen Regelung nicht berechnungsfähig.
Die Abrechnung der an Omikron angepassten Impfstoffe beim Einsatz im Rahmen der Grundimmunisierung ist möglich, entgegen den Informationen im infopharm-Rundschreiben Nr. 3-2023 vom September 2023. Hinsichtlich Spikevax Omicron XBB.1.5 gibt es Einschränkungen wegen der Wirtschaftlichkeit; einige Krankenkassen tragen die Kosten dafür nicht. Informieren Sie sich bitte im Infoportal Verordnungen der KVH.
Impfleistungen überblicken
Hersteller Impfstoff | Indikation | 1. Impfung | 2. Impfung | 3. und weitere Impfungen |
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BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst | allgemein beruflich | 88342A 88342V | 88342B 88342W | 88342R 88342X |
BioNTech/Pfizer angepasst BA.4-5 | allgemein beruflich | 88337A 88337V | 88337B 88337W | 88337R 88337X |
BioNTech/Pfizer angepasst BA.1 | allgemein beruflich | - - | - - | 88340R 88340X |
BioNTech/Pfizer nicht angepasst | allgemein beruflich | 88331A 88331V | 88331B 88331W | 88331R 88331X |
Moderna angepasst BA.4-5 | allgemein beruflich | 88338A 88338V | 88338B | 88338R 88338X |
Moderna angepasst BA.1 | allgemein beruflich | - - | - - | 88341R 88341X |
Moderna XBB.1.5 | allgemein beruflich | 88343A 88343V | 88343B 88343W | 88343R |
Moderna nicht angepasst | allgemein beruflich | 88332A 88332V | 88332B 88332W | 88332R 88332X |
Johnson & Johnson | allgemein beruflich | 88334A 88334V | - - | 88334R 88334X |
Novavax | allgemein beruflich | 88335A 88335V | 88335B 88335W | 88335R 88335X |
Valneva | allgemein beruflich | 88336A 88336V | 88336B 88336W | - - |
VidPrevtyn Beta | allgemein beruflich | - - | - - | 88339R 88339X |
*Der Impfstoff wird nicht vom Bund bereitgestellt und es gibt Einschränkungen wegen der Wirtschaftlichkeit. Informieren Sie sich im Infoportal Verordnungen der KVH.
Die Ständige Impfkommission gibt Empfehlungen zum Einsatz der Impfstoffe. Bei Fragen dazu, wann welcher Impfstoff zum Einsatz kommen soll, wenden sich Mitglieder gerne an das Team Arznei,- Heil- und Hilfsmittel der KVH.
Weitere notwendige Angaben zur Abrechnung
- Die Chargennummer des Impfstoffes tragen Praxen für die Abrechnung in der Feldkennung 5010 ein.
- Bei Auffrischimpfungen geben Praxen für die Abrechnung im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) an, die wievielte COVID-Impfung es für die geimpfte Person ist. Dazu tragen sie nur die Zahl ein. Es spielt dabei keine Rolle mit welchem Impfstoff die Person bereits geimpft wurde. Wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei Coronainfektionen handelt gilt dies auch, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.
Beispiel: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält die zweite Auffrischimpfung. Die Praxis trägt in dem freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) die Zahl „4“ ein.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Ansprechpartner für Impfungen
Arznei-, Heil- & Hilfsmittel
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7333
verordnungsanfragen(at)kvhessen(.)de
https://www.kvhaktuell.de