eArztbrief, Porto und Faxe abrechnen
Der elektronische Arztbrief (eArztbrief) ermöglicht Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten das schnelle und einfache Versenden und Empfangen von medizinischen Informationen direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus. Für eArztbriefe erhalten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine andere Vergütung als für Porto und Faxe.
eArztbrief versenden und empfangen
Für den Versand und Empfang des eArztbriefes können Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) abrechnen:
- GOP 86900: Versand des eArztbriefes (28 Cent)
- GOP 86901: Empfang des eArztbriefes (27 Cent)
Die GOP 86900 und 86901 sollen zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Wichtig: Die Vergütung für beide Pauschalen unterliegt einem gemeinsamen Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Ärztin oder Arzt, sowie Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
Seit dem 1. April 2021 kann der Versand und Empfang von eArztbriefen nur noch mit einem Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM) abgerechnet werden. Der Versender benötigt zudem für die elektronische Signatur einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Förderpauschale eArztbrief
Ärztinnen und Ärzten, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten seit dem 1. Juli 2020 eine Strukturförderpauschale als Zuschlag ausschließlich für das Versenden eines eArztbriefes. Die Förderpauschale ist vorerst für drei Jahre befristet befristet bis zum 30 Juni 2023 und soll den Anreiz zum elektronischen Versand erhöhen.
Die GOP 01660 setzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) den Ärztinnen und Ärzten, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Strukturförderpauschale automatisch zu, sobald sie einen eArztbrief versenden und abrechnen.
Die neue Strukturförderpauschale (GOP 01660) wird unbegrenzt für den Versand von eArztbriefen gezahlt, selbst wenn der gemeinsame Höchstwert der GOP 86900 und 86901 überschritten wird.
Porto und Faxe abrechnen
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post und für den Versand per Fax folgende GOP ab:
- GOP 40110: Versendung bzw. Transport eines Briefes und/oder schriftlichen Unterlagen
- GOP 40111: Übermittlung eines Telefaxes
Die Pauschalen können auch für den Versand von Arztbriefen (GOP 01600 und 01601) angesetzt werden. Die bisherigen Porto-Kostenpauschalen nach den GOP 40120 bis 40126 sowie GOP 40144 wurden gestrichen.
Die beiden Kosten-Pauschalen für den Brief- und Faxversand (GOP 40110 und 40111) unterliegen ab dem 1. Oktober 2021 einem gemeinsamen Höchstwert je Ärztin oder Arzt, sowie Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Der Höchstwert wird arztgruppenspezifisch festgelegt.
Labor: Zuschläge für Transportkosten
Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin können die GOP 40110 und 40111 nicht abrechnen. Sie erhalten für Transportkosten befristet bis Ende des Jahres 2023 Zuschläge nach der GOP 01699 (Zuschlag zur GOP 01700) und nach der GOP 12230 (Zuschlag zu den GOP 12210 und 12220).
Die Zuschläge GOP 01699 und GOP 12230 setzt die KVH automatisch zu.
Seit dem 1. Oktober 2021 müssen alle Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Patientinnen und Patienten an deren Krankenkassen elektronisch übermitteln. Hierzu müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Sollte es hierbei zu einem Ausfall der Technik kommen und keine Datenübermittlung möglich sein, auch nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages, können sie die Versendung der AU postalisch vornehmen und hierfür die GOP 40130 abechnen. Ärztinnen und Ärzte drucken die AU mittels Stylesheet aus und versenden die Bescheinung per Post an die Krankenkasse (§ 4 Absatz 4.1.4 Anlage 2b des Bundesmantelvertrags für Ärzte).
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
40130 | Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse des Patienten gemäß § 4 Absatz 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä
| 0,86 Euro |
40131 | Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten gemäß § 4 Absatz 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend der GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418
| 0,86 Euro |
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Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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Die Leistungen und technischen Voraussetzungen hat die KVH in einer Übersicht abgebildet.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt