Auf einen Blick
Auf dieser Seite stehen Ihnen alle Rechtsgrundlagen und Verträge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) kompakt zur Verfügung. Mit der Filterfunktion können Sie mit wenigen Klicks einfach nach Themen suchen und finden schnell die benötigten Informationen.
Finden Sie Verträge & Vereinbarungen ganz einfach
Regelungen zur Förderung von Mitgliedern der KVH siehe Sicherstellungsrichtlinie und Praktisches Jahr (PJ).
Regionale Zusammenschlüsse von Vertragsärzten können sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) als Praxisnetz anerkennen lassen. Die Bedingungen sind in der Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Praxisnetzen festgehalten.
Mehr Infos gibt es auf der Seite Praxisnetze: gut vernetzt.
Der Vertrag PREMA zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) und der Techniker Krankenkasse (TK) ist ein Projekt des Innovationsfonds zur Verbesserung der Versorgung von Patienten mit Depression und Panikstörung. PREMA steht für „eHealth gestütztes Case-Management für psychisch Erkrankte in der hausärztlichen Primärversorgung".
Ab sofort können nicht nur Versicherte der TK an PREMA teilnehmen, sondern alle gesetzlich Versicherten. Ärzte können sich noch bis zum 31. März 2021 für eine Teilnahme anmelden und Patienten können bis zum 31. August 2021 eingeschrieben werden.
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge. Die Vertrags- und Antragsunterlagen können nur von KVH-Mitgliedern eingesehen werden.
Die Patiententeilnahmeerklärung finden Ärzte in ausreichender Stückzahl im Studienordner, den sie zu Beginn ihrer Vertragsteilnahme erhalten. Sie können sie bei der Techniker Krankenkasse per E-Mail unter thomas.teeuwen(at)tk(.)de nachbestellen.
Laut Gesetz sind Vertragsärzte und -psychotherapeuten verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Ob das der Fall ist, müssen Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss nach den Regeln der Prüfvereinbarung kontrollieren. Die Vereinbarung setzt die gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung (§ 106 a SGB V) um.
Die aktuelle Prüfvereinbarung wurde zum 31. Dezember 2018 gekündigt, gilt jedoch fort, bis eine Anschlussregelung abgeschlossen ist.
Für die Verordnung von Arznei- und Verbandmittel gibt es eine gesonderte Arzneimittel-Vereinbarung, für Heilmittel eine gesonderte Heilmittel-Vereinbarung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
Zentraler Ansprechpartner
Ansprechpartner für Sonderverträge
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Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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Tel 069 24741-7580
Fax 069 24741-68805
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