Telemonitoring und telemedizinische Funktionsanalyse: Transmitter abrechnen
Ärztinnen und Ärzte können neu seit dem 1. Juli 2025 die Gebührenordnungspositionen (GOP) 40909 für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den GOP 04414 und 04416 des Unterabschnitts 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie) sowie nach den GOP 13574, 13576 und 13584 des Unterabschnitts 13.3.5 (Kardiologische GOP) abrechnen.
Die GOP wurde in den Abschnitt 40.18 (Kostenpauschalen im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Sie ist 396,67 Euro wert und soll zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Durch die neue Regelung soll es für die behandelnde Ärztin und den behandelnden Arzt beziehungsweise das zuständige Telemedizinische Zentrum (TMZ) einfacher werden. Sie schließen künftig selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern, versorgen ihre Patientinnen und Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale 40909 ab.
Umfang der Kostenpauschale beachten
Die neue Kostenpauschale 40909 können Ärztinnen und Ärzte einmal je Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patientin oder Patient abrechnen.
Sofern im Zusammenhang mit einem Wechsel des kardialen Aggregates ein neuer Transmitter (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit) erforderlich ist, können sie die Kostenpauschale je Patientin oder Patient erneut bis zu dreimal abrechnen.
Sofern die Patientin oder der Patient bereits mit einem Übertragungsgerät (Transmitter) versorgt wurde, das im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate nach der GOP 13584 beziehungsweise für die telemedizinische Funktionsanalyse nach den GOP 04414, 04416, 13574 oder 13576 genutzt werden kann, können Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale 40909 nicht abrechnen. Sie sind verpflichtet, sich diesbezüglich zu erkundigen.
Die Kostenpauschale 40909 umfasst die Gerätekosten des Transmitters sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Transmitters.
Sie können die Kostenpauschale 40909 nicht erneut abrechnen bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung. Mit Berechnung der Kostenpauschale 40909 sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) abgegolten.
Ein über die Kostenpauschale 40909 hinausgehender Kostenerstattungsanspruch des Herstellers oder der Vertragsärztin/ des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse, dem Versicherten oder der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt ist ausgeschlossen.
Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Kostenpauschale 40909 erfolgt auch eine Anpassung der Allgemeinen Bestimmungen Nummer 7.2 des EBM.
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
40909 | Kostenpauschale für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den GOP 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 | einmal im Krankheitsfall; je Patientin/je Patient höchstens dreimal berechnungsfähig. | 396,67 Euro |
Als der Erweiterte Bewertungsausschuss 2016 in den Allgemeinen Bestimmungen zur Nummer 7.2 des EBM die Kostenerstattung für Transmitter im Zusammenhang mit dem Telemonitoring ausgeschlossen hatte, ging er davon aus, dass Patientinnen und Patienten in der Regel bereits im Rahmen der Implantation mit einem zum Aggregat passenden Übertragungsgerät ausgestattet werden. Eine Kostenübernahme über die zuständige Krankenkasse der Patientinnen und Patienten sollte dann erfolgen, wenn dies nicht bereits der Fall war. In der Vergangenheit hatten behandelnde Ärztinnen und Ärzte und TMZ jedoch häufig Probleme, ihre Patientinnen und Patienten mit den erforderlichen Geräten auszustatten.
Die Berechnung der GOP 13584 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Die Berechnung der GOP 04414, 04416, 13574 und 13576 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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