Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Leistungen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz erbringt ein ärztliches telemedizinisches Zentrum (TMZ) im Sinne der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (QSV) nach § 135 Abs. 2 SGB V. DasTelemonitoring bei Herzinsuffizienz ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem TMZ und einer primär behandelnden Ärztin oder einem Arzt (PBA) erfolgt.
Aktuelles: Ärztinnen und Ärzte im TMZ erfassen seit diesem Jahr Ihre Telemonitoringdaten entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz so, dass daraus eine Jahresstatistik erstellt werden kann. Die Jahresstatistik für 2023 übermitteln sie elektronisch an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2024. Da es verschiedene Kooperationsmodelle gibt (zum Beispiel KV-übergreifende TMZ), benötigt die KVH vorab zur Vorbereitung bestimmte Angaben. Die KVH hat hierfür am 18. September 2023 ein Infoschreiben an alle Ärztinnen und Ärzte mit der Genehmigung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz versendet, dem ein Fragebogen (siehe auch unter Downloads) beigefügt ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2020 beschlossen, das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als Nr. 37 in die Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufzunehmen. Dabei erfolgt ein datengestütztes, zeitnahes Management in Zusammenarbeit zwischen den PBA und einem ärztlichen TMZ. Während die PBA Leistungen im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ohne Genehmigung abrechnen können, benötigen die TMZ-Ärztinnen und -Ärzte eine Genehmigung der KVH gemäß der QSV Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (inkraft getreten am 1. April 2022).
PBA können folgende Ärztinnen und Ärzte sein:
- Hausärztinnen/-ärzte
- Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte
- Kardiologinnen und Kardiologen
- Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt
- Nephrologinnen und Nephrologen
- Pneumologinnen und Pneumologen
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn TMZ das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als Leistung für gesetzlich Versicherte abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Stefanie Gilmer
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.4(at)kvhessen(.)de
Heike Morbitzer
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.4(at)kvhessen(.)de
Luisa Casola-Gallschneider
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.4(at)kvhessen(.)de
Julia Reinhardt
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.4(at)kvhessen(.)de