Detailänderungen zum 1. Oktober 2024
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 709., 729. und 739. Sitzung Detailänderungen beschlossen.
Detailänderungen überblicken
Zum 1. Oktober 2024 beachten veranlassende Ärztinnen und Ärzte, dass die spezifischen Genotypisierungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 32865 bis 32867 und 32869 nicht mehr auf ihr Laborbudget angerechnet werden. Bei den Leistungen handelt es sich um Genotypisierungen gemäß der Fachinformation des Arzneimittels vor medikamentöser Therapie, beispielsweise bei sekundär progredienter Multipler Sklerose oder hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie.
Diese spezifischen und teuren Genotypisierungen aus dem Unterabschnitt 32.3.14 (Molekulargenetische Untersuchungen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) belasten das Laborbudget außergewöhnlich stark, sodass sie in die Liste der Untersuchungen aufgenommen werden, die grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor unberücksichtigt bleiben. Eine Kennnummer müssen sie nicht angeben.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 727. Sitzung.
Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler der Medizin erhalten die Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 bis zum 31. Dezember 2024. Dies hat der Bewertungsausschuss beschlossen.
Die Zuschläge setzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) automatisch zu.
Die GOP 01699 und 12230 stellen Zuschläge auf die Grund- und Konsiliarpauschalen dar und bleiben bis zur Neuregelung der Transportpauschale nach GOP 40100 bestehen. Sie waren im Zusammenhang mit den neuen Portopauschalen zum 1. Juli 2020 eingeführt worden und galten ursprünglich nur für ein Jahr.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 709. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte beachten eine Änderung in den allgemeinen Bestimmungen 2.1.2 (Unvollständige Leistungserbringung) im EBM in Bezug auf in-vitro-diagnostische Leistungen.
Neu ist klargestellt, dass in-vitro-diagnostische Leistungen unvollständig und nicht berechnungsfähig sind, wenn sie kein für die Befunderstellung verwertbares Ergebnis liefern. Für die Befunderstellung erforderliche Wiederholungsuntersuchungen sind ebenfalls nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 739. Sitzung.
Fachärztinnen und Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie beachten eine redaktionelle Anpassung in der Nummer 2 der Präambel 12.1 des EBM. Die für ihre Fachgruppe in der Präambel aufgeführte Facharztbezeichnung „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie“ wurde nun durch die korrekte Bezeichnung „Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ ersetzt.
In Unterabschnitt 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen) EBM wird die Bezeichnung des Kataloges für die quantitative chemische oder physikalische Bestimmung nach den GOP 32230 bis 32236, 32240 und 32242 bis 32246 und 32248 redaktionell angepasst und um die GOP 32237 und 32238 ergänzt.
Zusätzlich wurde in Unterabschnitt 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen) auch die Bezeichnung des Kataloges nach den GOP 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283 leistungsbedarfsneutral an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Die quantitative physikalische Bestimmung von Elementen können sie nun nicht nur mittels Atomabsorption, sondern auch mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry, kurz ICP-MS) durchführen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 739. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte können die GOP 01811 aus dem Unterabschnitt 1.7.4 (Mutterschaftsvorsorge) des EBM im Rahmen der HIV-Diagnostik auch bei HIV-Tests der sogenannten 4. Generation abrechnen. Hierzu wurde die Bezeichnung der GOP 01811 im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von „HIV-Immunoassay“ in „HIV-1- und HIV-2-Antikörper und HIV-p24-Antigen“ geändert.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 739. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt