Ambulante Operationen: AOP-Katalog
Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115b SGB V (AOP-Katalog) enthält alle Operationen und stationsersetzenden Eingriffe, die ambulant durchgeführt werden können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben ihn zusammengestellt.
Praxen, die ambulant operieren möchten, müssen sich dies zur Qualitätssicherung von ihrer KV genehmigen lassen. Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) für die Abrechnungkönnen Praxen online nachschlagen.
Abrechenbare Begleitleistungen
Die „Vereinbarung über die Definition abrechenbarer Begleitleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen“ wurde neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2020 entnehmen Ärzte Nicht-Begleitleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen einem Ausschlusskatalog; die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat als Service für Ärzte eine Übersicht zu den AOP-Nicht-Begleitleistungen erstellt.
Ambulante Operationen können Ärzte nur dann abrechnen, wenn sie bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) stellen, die diesen genehmigen muss.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt