Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie Ambulante Operationen (AOP) brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Ambulantes Operieren

Viele chirurgische Eingriffe können heute ambulant durchgeführt werden, also ohne anschließenden Aufenthalt in Kliniken oder Krankenhäusern. Diese Eingriffe sind im Vertrag Ambulantes Operieren (AOP) als AOP-Katalog aufgelistet. Der Vertrag regelt die Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationärer Eingriffe.

Die Lumbalpunktion nach der EBM-GOP 02342 wurde in den AOP-Katalog („Abschnitt 2 Leistungen gemäß § 115 b SGB V außerhalb Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM“) aufgenommen. Ärzte und Ärztinnen (für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Anästhesiologie), die die GOP 02342 (OPS-Kode 1-204.2) abrechnen möchten, benötigen die Genehmigung zum ambulanten Operieren.
Für die Genehmigung stellen Sie einen Antrag und bestätigen die Voraussetzungen nach den §§ 4,5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung AOP (QSV AOP). Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

 

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Ambulante Operationen als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bei dieser standortbezogenen Genehmigung müssen Sie für externe OP-Räume auch die Nutzungserklärung ausfüllen und einen weiteren Antrag stellen, wenn sich der OP-Standort verändert. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Fragen zur sQS?

Auf den Seiten zur Sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (SQS) veröffentlicht die KVH alle wichtigen Informationen und Ansprechpersonen.

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Heike Morbitzer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

Stefanie Gilmer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

Julia Reinhardt

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741- 7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

Luisa Casola-Gallschneider

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741- 7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

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