Ein Arzt vor einem Notebook. Davor Symbole, die für Digitalisierung und Medizin stehen. © everythingpossible

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure im deutschen Gesundheitswesen miteinander: Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen können Daten austauschen – über Sektorengrenzen hinweg. Medizinische Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, sind so schneller und einfacher verfügbar.

Elektronisches Rezept (eRezept)

Die gematik hatte den bundesweiten Rollout des elektronischen Rezepts (eRezept) zum 1. Juli 2023 beschlossen. 

Versicherte sollen eRezepte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Apotheken einlösen können. Apotheken müssen ihre Softwaresysteme anpassen und über Kartenterminals verfügen. 

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des E-Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente verpflichtend. 

Gesetzgeber beschließt Sanktionen

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) kommen zur Pflicht der Praxen, eRezepte auszustellen, Sanktionen hinzu – das Gesetz soll in Kürze in Kraft treten.

Voraussichtlich ab dem 1. April 2024 droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent für Praxen, die das eRezept nicht nutzen. Ärztinnen und Ärzte, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellen, sollen keine Honorarkürzung erhalten.

Muster 16 wird nicht komplett abgelöst

Für die Arztpraxen heißt das, dass sie weiterhin Rezepte auf Muster 16 ausstellen können, wenn die technischen oder sonstigen Voraussetzungen für eRezepte nicht gegeben sind. 

Das gilt in folgenden Fällen:

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind. Beispiele: Soft-oder Hardware sind nicht verfügbar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit
  • wenn die bestimmte Verordnungstypen über die TI noch nicht vorgesehen sind (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen oder sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte) 
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
  • bei Haus- und Heimbesuchen. Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen bleibt Muster 16 auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorerst weiterhin im Einsatz. Denn für das Ausstellen von eRezepten ist eine Verbindung zur TI erforderlich. Eine verpflichtende Anbindung der Pflegeheime an die TI plant das BMG erst zum 1. Juli 2025. Anders verhält es sich bei Rezepten für Pflegeheimbewohner, wenn diese in der Praxis ausgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation anfordert. In diesem Fall stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt in der Regel den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim.

Welche Ausstattung ist für das eRezept nötig?

  • Anbindung an die TI mit einem Konnektor ab der Version PTV4+
  • eRezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte)
  • empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur
  • Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5)

Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer.

Ausführliche Informationen zum e-Rezept erhalten Sie auf der Website der KBV.

 

zuletzt aktualisiert am: 19.02.2024

TI-Pauschale erhalten

Das eRezept ist ab 2024 Teil der Voraussetzungen für die TI-Pauschale, die Praxen für ihre technische Ausstattung erhalten können.

 

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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