Ein Arzt vor einem Notebook. Davor Symbole, die für Digitalisierung und Medizin stehen. © everythingpossible

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure im deutschen Gesundheitswesen miteinander: Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen können Daten austauschen – über Sektorengrenzen hinweg. Medizinische Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, sind so schneller und einfacher verfügbar.

TI-Förderung

Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI), abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der TI-Erstförderung und Förderung des Konnektorentauschs. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt und damit die bisher gültige TI-Finanzierungsvereinbarung abgelöst. Das BMG hat am 1. September 2023 rückwirkend zum 1. Juli 2023 weitere Anpassungen an seiner Rechtsverordnung vorgenommen. 

TI-Pauschalen für 3/2023 erhalten: Praxen geben in der Quartalsabrechnung 3/2023 einmal in jeder Betriebsstätte (BSNR), also auch in jeder Nebenbetriebsstätte (NBSNR), die Gebührenordnungsposition (GOP) 98151 für KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und die GOP 98155 für eAU an. Die GOP können auf einem beliebigen Abrechnungsschein im Quartal angesetzt werden. Die Auszahlung der TI-Pauschale wird mit der Restzahlung für 3/2023 erfolgen.

Die Ersatzvornahme des BMG zur TI-Förderung sieht vor, dass Praxen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um die TI-Pauschale zu erhalten. Dabei gelten verschärfte Regeln: Fehlen der Praxis mehr als zwei TI-Anwendungen oder hält sie die technische Grundausstattung nicht vor, gibt es keine Förderpauschale. Fehlt eine TI-Anwendung, erhält die Praxis eine um 50 Prozent reduzierte TI-Förderpauschale. Da der KVH nicht alle Daten der Praxen für die Fördervoraussetzungen vorliegen, hat sich die KVH entschieden, auf hessenspezifische GOP auszuweichen. Praxen erklären mit Angabe der GOP 98151 bzw. 98155, dass ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) die TI-Anwendungen KIM bzw. eAU unterstützt.

Weitere Fördervoraussetzungen entnimmt die KVH der Quartalsabrechnung 3/2023 – den sogenannten KVDT-Feldern (BESA-Datensatz). Praxen achten wie bisher darauf, dass die Angaben in der Praxisverwaltungssoftware vollständig sind und der Versichertenstammdaten-Abgleich (VSDM) erfolgt. Der IT-Dienstleister der Praxis kann dabei unterstützen.

Bitte sehen Sie davon ab, Selbsterklärungen und Nachweise der Softwareanbieter zu den TI-Anwendungen bei der KVH einzureichen. Diese können nicht berücksichtigt werden, da die KVH die erforderlichen Angaben aus der Quartalsabrechnung erfasst.

Fördervoraussetzungen: Notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste

Voraussetzung für den Erhalt einer TI-Förderpauschale sind folgende TI-Anwendungen in der jeweils aktuellen Version:

TI-Anwendung

Nachweis im 3. Quartal 2023

Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

elektronische Patientenakte (ePA)

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Praxis setzt GOP 98151 an

ab dem 1. Oktober 2023: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Praxis setzt GOP 98155 an
oder

Angabe über Abrechnungsdaten soll ab 4/2023 möglich sein

ab dem 1. März 2024:
elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Angabe über Abrechnungsdaten soll ab 4/2023 möglich sein

ab dem 1. Januar 2024:
elektronische Verordnungen (eRezept)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Ebenfalls Voraussetzung für die TI-Förderung ist die Ausstattung der Praxis mit folgenden Komponenten und Diensten:

Technische Grundausstattung TINachweis im 3. Quartal 2023
Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-KonnektorsVSDM
eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KTVSDM
HBA Smartcard (eHBA) oder eID für Ärzte mit gematik-ZulassungInformationen liegen der KVH vor
SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-ZulassungInformationen liegen der KVH vor

 

 

TI-Förderpauschale

Die TI-Förderpauschale 1 erhalten Praxen unter folgenden Bedingungen:

  • Praxis hat noch keine Förderung für die TI-Erstausstattung erhalten oder diese bereits bis 4/2020 erhalten
  • Praxis hat keine TI-Förderung für den Konnektortausch erhalten
  • Praxis hat alle nötigen TI-Anwendungen installiert und nachgewiesen
Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

Bis zu 3

237,78 €

118,89 €

4 bis 6

282,78 €

141,39 €

7 bis 9

323,90 €

161,95 €

Mehr als 9323,90 € plus 28,60 €
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen
161,95 € plus 14,30 €
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Ärztinnen und Psychologischen Psychotherapeuten/-innen erhält beispielsweise 352,50 Euro. Sind es 13, 14 oder 15 erhält die Praxis 381,10 Euro.

Die TI-Förderpauschale 2 erhalten Praxen unter folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von 30 Monaten nach der TI-Erstausstattung:

  • Praxis hat eine Förderung für die TI-Erstausstattung ab 1/2021 erhalten und ggf. eine TI-Förderung für den Konnektortausch erhalten
  • Praxis hat alle nötigen TI-Anwendungen installiert und nachgewiesen
Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

Bis zu 3

131,67 €

65,84 €

4 bis zu 6

143,29 €

71,65 €

7 bis 9

151,04 €

75,52 €

Mehr als 9151,04 € plus 14,30 €
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen
75,52 € plus 7,15 €
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Die TI-Förderpauschale 3 erhalten Praxen unter folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von 30 Monaten nach dem Konnektortausch:

  • Praxis hat eine TI-Förderung für den Konnektortausch erhalten.
  • Praxis hat alle nötigen TI-Anwendungen installiert und nachgewiesen

Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

Bis zu 3

199,45 €

99,73 €

4 bis zu 6

242,78 €

121,39 €

7 bis 9

282,23 €

141,12 €

Mehr als 9282,23 € plus 28,60 €
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

141,12 € plus 14,30 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

zuletzt aktualisiert am: 25.09.2023

Technische Ausstattung überblicken

Informieren Sie sich zu den einzelnen Komponenten und Diensten der TI.

Informationen zur TI-Förderung

Zum aktuellen Stand der TI-Förderung hat die KVH am 4. September 2023 sowie am 25. September 2023  (Update) ihre Mitglieder in Rundschreiben informiert.

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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