Elektronisches Rezept (eRezept)
Die gematik hat den bundesweiten Rollout des elektronischen Rezepts (eRezept) zum 1. Juli 2023 beschlossen.
Versicherte sollen eRezepte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Apotheken einlösen können. Vielerorts ist dies aber noch nicht möglich, da Apotheken zunächst ihre Softwaresysteme anpassen und über Kartenterminals verfügen müssen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt Praxen, das eRezept zu testen, sobald die Apotheken eGK einlesen können.
Ein Gesetzentwurf, mit dem Praxen deutschlandweit ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend das eRezept nutzen sollen, liegt vor. Die Entscheidung steht aber noch aus.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte angesichts der zu erwartenden massiven Probleme eine Richtlinie erlassen, nach der Praxen für Arzneimittelverordnungen vorerst weiterhin das Papierrezept (Muster 16) nutzen können, wenn das eRezept nicht funktioniert.
eRezept ausprobieren
Praxisteams sollten sich mit Blick auf den 1. Januar 2024 rechtzeitig auf den Start vorbereiten und das eRezept vorher ausprobieren: Wie funktioniert das Ausstellen von eRezepten? Steht die Komfortsignatur bereit? Wie verändern sich gegebenenfalls die Abläufe in der Praxis durch das eRezept?
Berichte aus Praxen zeigen, dass vor allem das Signieren bei einigen Softwaresystemen noch Probleme bereitet und deutlich länger als vorgesehen dauern kann. Viele Softwarehersteller halten Informationsangebote bereit, die Praxen bei der Umstellung auf das eRezept nutzen können.
Für Arztpraxen ändert sich beim Ausstellen von eRezepten durch den eGK-Einlöseweg nichts. Der Prozess ist immer der gleiche, egal ob die Patientin oder der Patient das Rezept per Gesundheitskarte oder per App einlöst. Ärztinnen und Ärzte wählen in ihrer Verordnungssoftware wie bisher zunächst das Arzneimittel aus, das sie dem Versicherten verordnen möchten. Anschließend unterschreiben sie das Rezept mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) am Computer; am besten mit der Komfortsignatur. Mit der Unterschrift werden die Informationen aus der Verordnung automatisch auf den Server der Telematikinfrastruktur (TI) übertragen, sodass die Apotheke später die Daten dort direkt abrufen kann.
Muster 16 wird nicht komplett abgelöst
Für die Arztpraxen heißt das, dass sie weiterhin Rezepte auf Muster 16 ausstellen können, wenn die technischen oder sonstigen Voraussetzungen für eRezepte nicht gegeben sind.
Das gilt in folgenden Fällen:
- wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind. Beispiele: Soft-oder Hardware sind nicht verfügbar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit
- wenn die bestimmte Verordnungstypen über die TI noch nicht vorgesehen sind (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen oder sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
- wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
- bei Haus- und Heimbesuchen. Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen bleibt Muster 16 auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorerst weiterhin im Einsatz. Denn für das Ausstellen von eRezepten ist eine Verbindung zur TI erforderlich. Eine verpflichtende Anbindung der Pflegeheime an die TI plant das BMG erst zum 1. Juli 2025. Anders verhält es sich bei Rezepten für Pflegeheimbewohner, wenn diese in der Praxis ausgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation anfordert. In diesem Fall stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt in der Regel den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim.
Gesetzgeber plant Sanktionen
Der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Digitalgesetz, mit dem die verpflichtende Einführung des eRezepts zum 1. Januar 2024 verbindlich festgelegt werden soll, liegt vor. Darin vorgesehen sind entgegen der Zusage von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, keine Zwangsmaßnahmen mehr ergreifen zu wollen, auch Sanktionen. Niedergelassenen droht demnach ein Honorarabzug von einem Prozent, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie eRezepte ausstellen können.
Welche Ausstattung ist für das eRezept nötig?
- Anbindung an die TI mit einem Konnektor ab der Version PTV4+
- eRezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
- aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte)
- empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur
- Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5)
Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer.
Ausführliche Informationen zum e-Rezept erhalten Sie auf der Website der KBV.
TI-Pauschale erhalten
Das eRezept ist ab 2024 Teil der Voraussetzungen für die TI-Pauschale, die Praxen für ihre technische Ausstattung erhalten können.