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Erweiterte Honorarverteilung
Erweiterte Honorarverteilung
Gute Versorgung ist wichtig – nicht nur in der Praxis, sondern auch im Ruhestand. Die KVH unterstützt ihre Ärzte mit einer besonderen Altersversorgung, der Erweiterten Honorarverteilung (EHV). Das Team EHV ist für unsere aktiven und ehemaligen Mitglieder bei allen Fragen zur EHV da.
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Information zur Bestattung tot geborener Kinder
Information zur Bestattung tot geborener Kinder
Mit der Neuregelung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes wurde unter anderem ein § 9 Abs. 3 FBG eingefügt, der ausdrücklich die Bestattung tot geborener Kinder regelt, die mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm und vor der 24. Schwangerschaftswoche (SSW) geboren worden sind.
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GENEHMIGUNG_LIPOSUKTION_Antrag.pdf
GENEHMIGUNG_LIPOSUKTION_Antrag.pdf
Versorgung von Patientinnen, bei denen die Liposuktion zur Behandlung des Lip- ödems zur Anwendung kommt, fest. Fachliche Erfahrung gemäß § 5 Eingriffsbezogene Qualitätssicherung (Zutreffendes bitte ankreuzen) [...] Zusatz eines Lokalanästhetikums auch unter Berück- sichtigung einer maximalen Wirkstoffdosierung festgelegt und dokumentiert werden. Seite 4 von 6 Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der [...] Diagnosestellung gemäß Absatz 2 kann die Indikationsstellung zur Liposuktion erfolgen, wenn ärztlich festge- stellt wurde, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Trotz innerhalb der letzten sechs
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KSV-PSYCH_F_Checkliste_Kooperationsvertrag3_Abs.3_KSVPsych-RL-final.pdf
KSV-PSYCH_F_Checkliste_Kooperationsvertrag3_Abs.3_KSVPsych-RL-final.pdf
zur Teilnahme und Umsetzung der KSVPsych-RL § 1 Vertragsgegenstand Der Vertragsgegenstand kann festgehalten werden Mustertext: Der Vertragspartner zu 1) und der Vertragspartner zu 2) schließen diesen K [...] Absatz 4 KSVPsych-RL). Zudem sind Regelungen zu vereinbaren, die sicherstellen, dass nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versorgung nach dieser Richtlinie eine anschließende [...] KSVPsych-RL, werden folgende Regelungen getroffen […] Der Behandlungsbeginn erfolgt zeitnah nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 KSVPsych-RL (i.d.R. innerhalb von 7 Werktagen). Dies
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