Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Außerklinische Intensivpflege

Hinweise zur Abrechnung

Außerklinische Intensivpflege (AKI) abrechnen

Ärztinnen und Ärzte können Leistungen für die außerklinische Intensivpflege (AKI) nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Abschnitt 37.7 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.  

Im Rahmen der AKI werden insbesondere Patientinnen und Patienten versorgt, die zuhause, in speziellen Wohngemeinschaften oder im Pflegeheim künstlich beatmet werden oder tracheotomiert sind. Sie benötigen teilweise rund um die Uhr eine Intensivpflege. Ziel ist es, die medizinische Versorgung der Betroffenen zu verbessern und das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle besser auszuschöpfen sowie die Therapie zu optimieren. Grundlage ist die Richtlinie Außerklinische Intensivpflege (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

 

AKI: Potenzialerhebung abrechnen

AKI: Verordnung abrechnen

AKI: Übergangsregelung beachten

zuletzt aktualisiert am: 21.12.2023

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Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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