Für erkrankte Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eine spezialisierte, krankenhausnahe Versorgung benötigen, können nun pädiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit selbstständigen pädiatrischen Fachabteilungen ermächtigt werden.

Pädiatrische Institutsambulanzen (PädIA)

Kinder- und Jugendärztinnen, Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärztinnen und Hausärzte können Kinder und Jugendliche aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung und die der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen, nun an Pädiatrische Institutsambulanzen überweisen.

Seit dem 01. April 2026 gilt die Vereinbarung nach § 118b SGB V, Pädiatrische Institutsambulanzen (PädIA). Durch Ermächtigungen von pädiatrischen Krankenhäusern sowie Krankenhäusern mit selbstständigen pädiatrischen Fachabteilungen sollen Krankenhausaufenthalte vermieden, Versorgunglücken geschlossen und Behandlungsabläufe optimiert werden. Die Behandlung in der PädIA erfolgt auf Überweisung von Kinder- und Jugendärztinnen, Kinder- und Jugendärzten oder Hausärztinnen und Hausärzten und erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Sektoren. Doppelstrukturen sind dabei ausgeschlossen.

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in der PädIA nutzen eine Krankenhausarztnummer, wodurch die Erbringung und Versorgung von Leistungen kenntlichgemacht wird. Zudem gelten für die PädIA die Bestimmungen zur Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung.

Sofern Sie im Rahmen der pädiatrischen Institutsambulanz genehmigungspflichtige Leistungen erbringen und abrechnen wollen, sind hierfür gesonderte Genehmigungen zu beantragen.

Eine Übersicht und Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der KVH-Homepage. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen zur Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistungen erst erteilt werden können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und gegenüber der KV Hessen nachgewiesen sind. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.“

Patientengruppen und Leistungsbereiche

Die Behandlung von versicherten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich, wenn eine Erkrankung der Leistungsbereich-Positivliste (Kriterium A) und Kriterium B oder C vorliegt.

Ermächtigung anzeigen: Pädiatrische Krankenhäuser sowie Krankenhäuser mit selbstständigen pädiatrischen Fachabteilungen können seit April 2026 eine Tätigkeit als pädiatrische Institutsambulanz bei der KV Hessen anzeigen. Dafür stehen die Formulare zum Download bereit.

Anforderungen

Ein Nachweis der Einrichtung über die Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt vor erstmaliger Leistungserbringung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung und an die jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen.

zuletzt aktualisiert am: 01.07.2025

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