Früherkennung und Frühförderung abrechnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern gemäß § 46 SGB IX erarbeiten neben Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin in Einzelfällen auch Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit pädagogischen und medizinisch-therapeutischen Fachkräften einen Förder- und Behandlungsplan (FuB). Diese Regelung stammt aus der Hessischen Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 SGB IX, die im Jahr 2025 neu gefasst wurde und an deren Verhandlung die KVH nicht beteiligt war und ist. Leider wurde dabei auch versäumt, uns zumindest zu den Fragestellungen, die die Ärzteschaft betreffen, im Rahmen der Neufassung anzuhören.
Die diesjährigen Honorarverhandlungen haben wir daher auch dazu genutzt, um verschiedene Themen rund um die Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern bei den Verbänden der Krankenkassen in Hessen sowie den Ersatzkassen zu platzieren.
Der FuB muss spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten erneut angepasst werden. Dies erfolgt in der Regel innerhalb jährlicher Fallgespräche. Um die Teilnahme von Ärztinnen und Ärzten der vorgenannten Gruppen an diesen Fallgesprächen zusätzlich zu fördern, wird für ein solches Gespräch betreffend eines leistungsberechtigten Versicherten dem den FuB verantwortenden Arzt ein Zuschlag in Höhe von 14,00 € für die Mitwirkung an der interdisziplinären Eingangs- sowie der Verlaufsdiagnostik auf die nachfolgend genannten GOP gezahlt: GOP 04230 oder 04231 (Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin), 03230 (Hausärztinnen und Hausärzte), 06210 und 06211 (Fachärztinnen und -ärzte für Augenheilkunde) und 09210 und 09211 EBM (Fachärztinnen und -ärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde).
Die Vergütung des Zuschlags erfolgt unabhängig von den nachfolgenden Bewertungen und Entscheidungen der Rehabilitationsträger.
Bitte achten Sie bei der Fertigstellung der Quartalsabrechnung für das 1. Quartal 2026 noch unbedingt darauf, die hessenspezifische Zuschlags-GOP 99083 zuzusetzen, wenn Sie an einem interdisziplinären Fallgespräch zur Erstellung oder Änderung eines FuB für einen Ihrer Patienten teilgenommen und einen entsprechenden Entwurf verantwortet haben.
Neben dem Zuschlag und den dem Zuschlag zugrundeliegenden Leistungen können im Übrigen auch die sonstigen bei einem gemäß § 46 SGB IX leistungsberechtigten Versicherten erbrachten Behandlungsleistungen abgerechnet werden. Es erfolgt im Sinne des Förderzwecks als zusätzlichen Anreiz für eine Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten der vorgenannten Arztgruppen an der Frühförderung nach § 46 SGB IX keine Anrechnung des Zuschlags nach der GOP 99083 auf anderweitig gezahlte Vergütungen.
Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre
Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender
Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender
An alle Kinderärzte, Hausärzte, HNO- und Augenärzte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
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