Änderungen bei der Strahlentherapie (Pseudo-GOP 99992)
Sehr geehrte Damen und Herren,
neu können Sie ab dem Abrechnungsquartal 2/2025 die Strahlentherapie auf Veranlassung eines Krankenhauses während eines vollstationären Aufenthalts des Versicherten auch ohne eine Überweisung durchführen und abrechnen. Hierzu kennzeichnen Sie den Behandlungsschein (SUG 00/20) neu mit der Pseudo-GOP 99992.
Die Pseudo-GOP 99992 finden Sie in den Hessenspezifischen GOP auf unserer Homepage.
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihre abgerechneten Fälle korrekt sind, nutzen Sie gerne unsere Testabrechnung. Diese können Sie – wie die Echtabrechnung – über das KV-SafeNet*-Portal oder KIM einreichen. Dabei werden Ihre Daten mit dem Regelwerk der KVH abgeglichen.
Weitere Informationen zur Einreichung der Testabrechnung finden Sie auf unserer Homepage.
Zum Hintergrund: Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde § 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geändert. Strahlentherapeutische Leistungen gelten danach nicht mehr als Krankenhausleistungen, wenn ihre Durchführung durch Vertragsärzte medizinisch notwendig ist. Dies hat zur Folge, dass Krankenhäuser in diesen Fällen die Leistungen bei Ihnen als niedergelassene Strahlentherapeuteninnen und Strahlentherapeuten veranlassen müssen. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte wurde rückwirkend zum 1. April 2025 angepasst.
Sie haben Fragen? Die info.line der KV Hessen hilft gerne weiter!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
An alle Fachärztinnen und Fachärzte für Strahlentherapie der KVH