ÄBD: Einführung elektronische Patientenakte
Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit heutigem Rundschreiben darüber informieren, dass die elektronische Patientenakte (ePA) zum 1. Oktober 2025 verpflichtend wird.
Mit dem Digital-Gesetz erhalten alle gesetzlich Versicherten seit 15. Januar 2025 die "ePA für alle", sofern sie nicht widersprochen haben ("Opt-Out-Regelung").
Die ePA ermöglicht es Versicherten, jederzeit Einsicht in ihre Gesundheitsdaten zu nehmen, die sicher in der Akte abgelegt sind. Jede Krankenkasse stellt dafür eine App bereit, über die Versicherte ihre Daten einsehen und verwalten können.
In diesem Zusammenhang erhalten Sie nachfolgend eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten.
Fragen und Antworten zur ePA
Mit der ePA erhalten Versicherte einen digitalen Ordner, in dem persönliche Gesundheitsdaten, wie beispielsweise Arztbriefe oder Befundberichte des letzten Arztbesuchs, Entlassungsbriefe aus dem Krankenhaus oder eine Liste mit den elektronisch verordneten Medikamenten, einrichtungsübergreifend abgelegt werden. Auch die Versicherten können Daten einstellen und entscheiden, ob diese in die ePA aufgenommen werden und wer Einsicht nehmen darf. Praxen beispielsweise haben Zugriff auf alle Informationen in der ePA, sofern die/der Versicherte dem nicht widersprochen oder bestimmte Dokumente verborgen hat.
Mit dem Stecken der Versichertenkarte erhält die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Dieses Zugriffsrecht besteht fort, wenn die Patientin/der Patient die Praxis verlassen hat. Die Patientin/der Patient muss zu keinem Zeitpunkt einen PIN eingeben. Eine zusätzliche Erlaubnis ist weder mündlich, noch schriftlich erforderlich. Wenn die Patientin/der Patient nicht möchte, dass die Praxis ihre/seine Daten in der ePA sehen kann, muss sie/er den Zugriff per ePA-App oder bei ihrer/seiner Krankenkasse sperren (lassen).
Patientinnen und Patienten können mit Hilfe der ePA-App die Zugriffszeit einer Praxis auf die ePA beliebig verlängern (auch ein dauerhafter Zugriff ist möglich), allerdings auch verkürzen. Jedoch verlängert sich mit jedem weiteren Stecken der Versichertenkarte der Zeitraum erneut auf 90 Tage.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ePA zu befüllen. Das gleiche gilt mit Start der ePA für Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte. Später kommen noch andere Berufsgruppen, wie Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten hinzu. Ebenso können Patientinnen und Patienten die Krankenkassendaten einstellen.
Zu den Dokumenten gehören Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Auch eigene Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Laborbefunde und elektronische Arztbriefe sind einzustellen. Darüber hinaus gibt es Daten, die eine Praxis auf Wunsch der Patientin/des Patienten in die ePA einpflegen muss.
Als Faustregel gilt: In die ePA gehört das, was für mit- und weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte relevant ist. Nicht jede schriftliche Aufzeichnung muss in der ePA abgelegt werden.
Die Daten werden über die Telematikinfrastruktur (TI) in die ePA übertragen oder von dort heruntergeladen.
Die ePA ist auf Servern von ePA-Aktenanbietern gespeichert, die die ePA im Auftrag der Krankenkassen betreiben. Die Ärztinnen und Ärzte greifen mit Hilfe des Praxisverwaltungssystems (PVS) auf die ePA zu. Patientinnen und Patienten wiederum nutzen die ePA-App, die die Krankenkassen zur Verfügung stellen.
Ja, die Patientin/der Patient hat eine Mitwirkungsverpflichtung im Rahmen der Behandlung.
Nein, aus den Paragrafen 347ff. SGB V ergeben sich die Befüllungspflichten, die im aktuellen Behandlungskontext zu erfolgen haben. Die ePA kann auch befüllt werden, wenn die Patientin/der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten aufzuklären und eine Datenschutzerklärung muss nicht zusätzlich unterschrieben werden.
Ja. Für die Erstbefüllung einer ePA kann im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abrechnet werden.
Die GOP ist jedoch nur berechnungsfähig, wenn noch keine andere Ärztin oder kein anderer Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Psychotherapeutin/Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus einen Befund oder ein anderes Dokument eingestellt hat (Inhalte der elektronischen Medikationsliste zählen nicht dazu). Sie ist also sektorenübergreifend nur einmal je Patientin/Patient berechnungsfähig. Die weitere Befüllung der ePA ist im ÄBD nicht abrechenbar.
Sobald die Umstellung in ganz Hessen erfolgt ist, wird Ihnen eine Anleitung im ÄBD zur Verfügung stehen.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Abteilung Ärztlicher Bereitschaftsdienst
An alle im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte
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