Zweitmeinungsverfahren
Patienten haben bei bestimmten planbaren Eingriffen den Anspruch auf eine unabhängige zweite Meinung eines Arztes. Ärzte können ihre Zweitmeinung bei bestimmten Indikationen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.
Bislang kann eine ärztliche Zweitmeinung für folgende Eingriffe eingeholt werden:
- Gebärmutterentfernung
- Mandeloperation
- Schulterarthroskopie
- Implantationen von Knieendoprothesen
Für Gebärmutterentfernungen (Hyperektomie):
- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Für Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie):
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Für Arthroskopien am Schultergelenk:
- Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärzte für Orthopädie
- Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
- Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Für Implantationen von Knieendoprothesen:
- Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärzte für Orthopädie
- Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
- Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- mindestens fünfjährige ganztägige Tätigkeit, vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder in Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung in dem für den jeweiligen Eingriff im besonderen Teil der Richtlinie genannten Gebiet nach Anerkennung der maßgeblichen Facharztbezeichnung
und
- die Erfüllung der jeweils geltenden Fortbildungsverpflichtung nach § 95d oder § 136b Absatz 1 Nummer 1 SGB V oder im Falle des § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB V eine entsprechende von der zuständigen Landesärztekammer anerkannte Zahl an Fortbildungspunkten
und
- eine durch die zuständige Landesärztekammer erteilte Befugnis zur Weiterbildung odereine akademische Lehrbefugnis
- Bestätigung des Gebotes der Unabhängigkeit gemäß § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V
- eine Erklärung, ob finanzielle Beziehungen vorliegen oder nicht, aus: Anstellungs- oder Beratungsverhältnissen, dem Erhalt von Honoraren, Drittmitteln oder sonstiger Unterstützung, dem Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen jeweils in Bezug auf Hersteller von Medizinprodukten oder einem industriellen Interessenverband solcher Hersteller
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie eine Zweitmeinung für die Indikationen Mandeloperationen, Gebärmutterentfernung, Schulterarthroskopien oder Implantationen von Knieendoprothesen als Leistung für für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach.
Ärzte, die bislang noch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, beantragen damit nicht nur die Genehmigung durch die KVH, sondern auch die Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss (ZA) Hessen. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Ärzte mit einer Genehmigung für das Zweitmeinungsverfahren können ihre Grundpauschale und gegebenenfalls weitere erforderliche Leistungen abrechnen. Alle Leistungen im Zweitmeinungsverfahren müssen gekennzeichnet werden. Weitergehende Informationen zur Abrechnung hat die KVH für ihre Mitglieder zusamengefasst.
- Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, § 27b SGB V
- Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren, siehe Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartnber
Christina Ranzinger
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 2
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main
Tel 069 24741-6687
Fax 069 24741-68833
zweitmeinungsverfahren(at)kvhessen(.)de