Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Bei bestimmten planbaren Eingriffen haben Patientinnen und Patienten das Recht, sich eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Abrechnung des Zweitmeinungsverfahrens rechtliche Vorgaben beachten.

Zweitmeinungsverfahren abrechnen

Versicherte können sich vor bestimmten planbaren Operationen eine ärztliche Zweitmeinung bei Ärztinnen und Ärzten einholen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht momentan bei folgenden Eingriffen:

  1. Mandeloperation (Tonsillotomie oder Tonsillektomie)
  2. Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  3. Schulterarthroskopie
  4. Knieendoprothese
  5. Amputation bei diabetischem Fußsyndrom
  6. Eingriff an der Wirbelsäule
  7. Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen 
  8. Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators 
  9. Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie), seit dem 1. Januar 2023

Jede Ärztin und jeder Arzt, die/der eine Operation bei den genannten Indikationen plant, muss den Patientinnen und Patienten über das Recht auf eine Zweitmeinung informieren. Dafür kann er die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.

Dies betrifft Fachärztinnen und Fachärzte für:

  • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO) bei einer Mandeloperation
  • Gynäkologie bei einer Gebärmutterentfernung
  • Orthopädie und Unfallchirurgie oder
  • Orthopädie oder
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder 
  • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin bei einer Schulterarthroskopie oder Implantation einer Knieendoprothese oder
  • Neurologie oder
  • Neurochirurgie oder
  • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie, Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie oder Anästhesiologie mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie bei Eingriffen an der Wirbelsäule
  • Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Gefäßchirurgie oder Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie oder Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie vor einer Amputation bei diabetischem Fußsyndrom
  • Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder Kinder- und Jugendkardiologie vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Herzchirurgie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder Kinder- und Jugendkardiologie bei der Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie bei einer Entfernung der Gallenblase (seit dem 1. Januar 2023)

Ärztinnen und Ärzte, die eine Zweitmeinung für die oben genannten neun Indikationen für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, müssen sich diese von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zunächst genehmigen lassen.

zuletzt aktualisiert am: 06.09.2023

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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