Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie das Zweitmeinungsfahren brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Ärzte beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Zweitmeinungsverfahren

Patienten haben bei bestimmten planbaren Eingriffen den Anspruch auf eine unabhängige zweite Meinung eines Arztes. Ärzte können ihre Zweitmeinung bei bestimmten Indikationen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.

Bislang kann eine ärztliche Zweitmeinung für folgende Eingriffe eingeholt werden:

  • Gebärmutterentfernung
  • Mandeloperation
  • Schulterarthroskopie
  • Implantationen von Knieendoprothesen
  • Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators 
  • geplante Entfernung der Gallenblase
  • geplante Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
  • geplante Eingriffe an Aortenaneurysmen

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie eine Zweitmeinung für die Indikationen Mandeloperationen, Gebärmutterentfernung, Schulterarthroskopien,  Implantationen einer Knieendoprothese,Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom, Eingriffe an der Wirbelsäule,kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen, Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators oder die geplante Entfernung der Gallenblase als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach.

Ärzte, die bislang noch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nicht nur die Genehmigung durch die KVH, sondern auch die Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss (ZA) Hessen beantragen.  Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartnber

Christina Ranzinger

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 2

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main

Tel 069 24741-6687
Fax 069 24741-68833
zweitmeinungsverfahren(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen