Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Onkologie brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Die Krebsfrüherkennungsprogramme haben zum Ziel, Vorstufen einer Krebserkrankung oder eine bisher unentdeckt gebliebene Krebserkrankung ohne Symptomatik möglichst früh zu erkennen und, soweit erforderlich, für den Patienten eine Behandlung zu veranlassen. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Früherkennung von Darmkrebs und Zervixkarzinom zu organisierten Screeningprogrammen mit folgenden zentralen Strukturelementen weiterentwickelt:

  • regelmäßige Einladung und Information der Versicherten zur Früherkennungsuntersuchung
  • inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der Untersuchungsmethoden, der Abstände zwischen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, des Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  • systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme

Die organisierte Krebsfrüherkennungsrichtline (oKFE-RL) regelt speziell die organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme und steht somit neben der seit längerem etablierten Krebsfrüherkennungsrichtlinie (KFE-RL), die nicht organisierte Krebsfrüherkennungsuntersuchungen zum Gegenstand hat.

Wichtig: Die Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung müssen quartalsweise zu den Übermittlungsfristen fristgerecht bei der Datenannahmestelle (DAS) der KVH eingegangen sein. Die oKFE-Richtlinie sowie der EBM sehen vor, dass eine Abrechnung nur mit der vollständigen Übermittlung der Dokumentation möglich ist. Beachten Sie, dass erbrachte und abgerechnete Leistungen sachlich-rechnerisch korrigiert werden können.

Bitte beachten: „Besondere Personengruppe“

Eine Übermittlung der Dokumentation an die Datenannahmestelle (DAS) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) findet in diesen Fällen nicht statt.

Zum Hintergrund: Bei „besonderen Personengruppen“ handelt sich um Versicherte ohne eGK-Versichertennummer. Sie befinden sich in keinem regulären Versichertenverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel Polizeibeamte, Bundeswehrsoldaten, Mitglieder der PBeaKK, Mitglieder der Freien Arzt- und Medizinkasse, etc.).

*KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung.

zuletzt aktualisiert am: 24.01.2024

Übermittlungsfristen

Termine zur Datenübermittlung für die Verfahren Darm- und Zervixkarzinom im Rahmen der oKFE:

  • bis 28. Februar: 4. Quartal
  • bis 15. Mai: 1. Quartal
  • bis 15. August: 2. Quartal
  • bis 15. November: 3. Quartal

Ansprechpartner

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741 7303
Fax 069 24741 68819

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