Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte, die die Substitutionsbehandlung abrechnen möchten, müssen die Vorgaben aus dem Abschnitt 1.8 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beachten.

Substitution – Abrechnung und Begründung

Die Substitutionstherapie umfasst die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an einer Abhängigkeit von Opioiden leiden. Dabei erhält die Patientin oder der Patient Ersatzstoffe (ebenfalls Opioide, genannt Substitute). Die Behandlung erfolgt mit dem Ziel, in absehbarer Zeit eine dauerhafte Substanzfreiheit herbeizuführen und die soziale Situation des Patienten/ der Patientin deutlich zu verbessern.

Abrechnungsvoraussetzungen: Die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Abschnitt 1.8 EBM können Ärztinnen und Ärzte in Hessen nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH haben und die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erfüllen.

Abrechnungsvoraussetzungen: Die GOP aus dem Abschnitt 1.8 EBM können Ärztinnen und Ärzte in Hessen nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) haben und die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erfüllen. Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Genehmigung für den Abschnitt 1.8 EBM haben, können die neue GOP 01953 automatisch abrechnen.

Abschnitt 1.8 EBM überblicken

GOP
Kurzbeschreibung
Häufigkeit
Bewertung

01949

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 BtMVV Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungstag, höchstens zweimal in der Behandlungswoche (Kalenderwoche)

10,02 Euro* (84 Punkte)

01950

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungstag

5,49 Euro* (46 Punkte)

01951

Zuschlag zu den GOP 01949 und 01950 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember

 

12,05 Euro* (101 Punkte)

01952

Zuschlag im Zusammenhang mit den GOP 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch Dauer mindestens 10 Minuten

je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall

18,38 Euro* (154 Punkte)

01953

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA mit einem Depotpräparat Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungswoche

15,51 Euro* (130 Punkte)

01955

Diamorphingestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA und der BtMVV, einschl. Kosten Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungstag

39,50 Euro* (331 Punkte)

01956

Zuschlag zu der GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember

je Behandlungstag

24,23 Euro* (203 Punkte)

01960

Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Dauer mindestens 10 Minuten

einmal im Behandlungsfall

13,13 Euro* (110 Punkte)

*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)

zuletzt aktualisiert am: 01.03.2024

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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