Substitution – Abrechnung und Begründung
Die Substitutionstherapie umfasst die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an einer Abhängigkeit von Opioiden leiden. Dabei erhält die Patientin oder der Patient Ersatzstoffe (ebenfalls Opioide, genannt Substitute). Die Behandlung erfolgt mit dem Ziel, in absehbarer Zeit eine dauerhafte Substanzfreiheit herbeizuführen und die soziale Situation des Patienten/ der Patientin deutlich zu verbessern.
Abrechnungsvoraussetzungen: Die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Abschnitt 1.8 EBM können Ärztinnen und Ärzte in Hessen nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH haben und die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erfüllen.
Abrechnungsvoraussetzungen: Die GOP aus dem Abschnitt 1.8 EBM können Ärztinnen und Ärzte in Hessen nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) haben und die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erfüllen. Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Genehmigung für den Abschnitt 1.8 EBM haben, können die neue GOP 01953 automatisch abrechnen.
Abschnitt 1.8 EBM überblicken
01949
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 BtMVV Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
je Behandlungstag, höchstens zweimal in der Behandlungswoche (Kalenderwoche)
10,02 Euro* (84 Punkte)
01950
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
je Behandlungstag
5,49 Euro* (46 Punkte)
01951
Zuschlag zu den GOP 01949 und 01950 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember
12,05 Euro* (101 Punkte)
01952
Zuschlag im Zusammenhang mit den GOP 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch Dauer mindestens 10 Minuten
je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall
18,38 Euro* (154 Punkte)
01953
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA mit einem Depotpräparat Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
je Behandlungswoche
15,51 Euro* (130 Punkte)
01955
Diamorphingestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA und der BtMVV, einschl. Kosten Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
je Behandlungstag
39,50 Euro* (331 Punkte)
01956
Zuschlag zu der GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember
je Behandlungstag
24,23 Euro* (203 Punkte)
01960
Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Dauer mindestens 10 Minuten
einmal im Behandlungsfall
13,13 Euro* (110 Punkte)
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt