Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte, die die Substitutionsbehandlung abrechnen möchten, müssen die Vorgaben aus dem Abschnitt 1.8 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beachten.

Substitution – Abrechnung und Begründung

Die Substitutionstherapie umfasst die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an einer Abhängigkeit von Opioiden leiden. Dabei erhält die Patientin oder der Patient Ersatzstoffe (ebenfalls Opioide, genannt Substitute). Die Behandlung erfolgt mit dem Ziel, in absehbarer Zeit eine dauerhafte Substanzfreiheit herbeizuführen und die soziale Situation des Patienten/ der Patientin deutlich zu verbessern.

Abrechnungsvoraussetzungen: Die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Abschnitt 1.8 EBM können Ärztinnen und Ärzte in Hessen nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH haben und die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erfüllen.

Abschnitt 1.8 EBM überblicken

GOP
Kurzbeschreibung
Häufigkeit
Bewertung

01949

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 BtMVV Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungstag, höchstens zweimal in der Behandlungswoche (Kalenderwoche)

9,65 Euro* (84 Punkte)

01950

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungstag

5,29 Euro* (46 Punkte)

01951

Zuschlag zu den GOP 01949 und 01950 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember

 

11,61 Euro* (101 Punkte)

01952

Zuschlag im Zusammenhang mit den GOP 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch Dauer mindestens 10 Minuten

je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall

17,70 Euro* (154 Punkte)

01953

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA mit einem Depotpräparat Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungswoche

14,94 Euro* (130 Punkte)

01955

Diamorphingestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der MVV-RL des G-BA und der BtMVV, einschl. Kosten Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

je Behandlungstag

38,04 Euro* (331 Punkte)

01956

Zuschlag zu der GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember

je Behandlungstag

23,33 Euro* (203 Punkte)

01960

Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Dauer mindestens 10 Minuten

einmal im Behandlungsfall

12,64 Euro* (110 Punkte)

*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)

zuletzt aktualisiert am: 28.12.2022

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen