Telefonierende Frau am Schreibtisch © kupicoo

Onkologie-Vereinbarung angepasst

Überblick über Änderungen ab 1. Januar 2025

Onkologie-Vereinbarung: Subkutane medikamentöse Tumortherapie

Die Onkologie-Vereinbarung wird zum 1. Januar 2026 angepasst. Die auf Bundesebene aktualisierte Vereinbarung wird als Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) veröffentlicht. Ärztinnen und Ärzte können die neue Kostenpauschale 86522 für die subkutane medikamentöse Tumortherapie abrechnen. Darüber hinausgehend beachten sie eine Fristverlängerung bei der EDV-Dokumentation. 

Neue Kostenpauschale 86522 (subkutane medikamentöse Tumortherapie) abrechnen

Die neue Kostenpauschale 86522 können Ärztinnen und Ärzte als Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 (Behandlung florider Hämoblastosen) und 86512 (Behandlung solider Tumoren)  abrechnen.

Sie können die Kostenpauschale 86522 einmal im Behandlungsfall bei Verabreichung von mindestens einem subkutan applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L01-Antineoplastische Mittel ansetzen. Ausgenommen sind hierbei Medikamente der ATC-Klassen L01CH-Homöopathische und anthroposophische Mittel und L01CP-Pflanzliche Mittel. 

Dies gilt auch für die subkutane Applikation eines Tumortherapeutikums im Rahmen eines bei der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM oder PEI) angezeigten Arzneimittel-Härtefallprogramms ("Compassionate Use"), sofern diese der Anzeige nicht widersprochen hat. Sollte ein subkutan appliziertes Tumortherapeutikum noch keinen gültigen ATC-Code tragen, muss eine zukünftige Klassifizierung unter ATC-Klasse L mindestens anzunehmen sein.

Bei der Abrechnung der Kostenpauschale 86522 geben sie das verwendete Medikament oder die verwendeten Medikamente im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.

Ihr Gebührenwert beträgt 70 Prozent des Gebührenwertes der Kostenpauschale 86516 für die intravasale medikamentöse Tumortherapie.

Durch die Aufnahme der neuen Kostenpauschale ergeben sich weitere Folgeanpassungen in der Onkologie-Vereinbarung, die Bestandteil der Änderungsvereinbarung sind.

EDV-Dokumentation

Die Fristen zum EDV-technischen Zugriff auf Patientendaten in onkologischen Kooperationsgemeinschaften in § 6 Absatz 7 der Onkologie-Vereinbarung und zur Einführung einer EDV-Dokumentation in Anhang 1 Satz 3 werden jeweils um zwei weitere Jahre bis zum 1. Januar 2028 verlängert.

Genehmigung erhalten

Um die Kostenpauschalen aus der Onkologie-Vereinbarung abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

zuletzt aktualisiert am: 29.12.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen