Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Die Onkologie-Vereinbarung hat zum Ziel, eine qualifizierte ambulante Behandlung krebskranker Patientinnen und Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern. Hier lesen Sie, welche Leistungen Ärztinnen und Ärzte in diesem Rahmen abrechnen können.

Onkologie-Vereinbarung abrechnen

Ziel der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patientinnen und Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Teilnehmende Ärztinnen und Ärzte stellen damit sicher, dass in der vertragsärztlichen onkologischen Versorgung eine Alternative zur stationären Behandlung gegeben ist.

Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher durch die onkologische Betreuung der Patientinnen und Patienten anfällt, können onkologisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zusätzliche Kostenpauschalen abrechnen.

Die Bewertung der Kostenpauschalen erfolgt regional nach dem in Anhang 2 Teil B der Vereinbarung beschriebenen Verfahren. Sie können sie im Katalog der Hessenspezifische Gebührenordnungspositionen (GOP) einsehen.

Umfang der Vereinbarung beachten

Ärztinnen und Ärzte können folgende Leistungen nicht über die Vereinbarung abrechnen:

Eine in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patientinnen und Patienten,

  • die krebskrank waren, oder
  • die eine adjuvante Therapie mit endokrin wirksamen Medikamenten (ATC Klasse L02 - Endokrine Therapie) erhalten, wenn keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden und/oder
  • die Medikamente zur Behandlung von Knochenerkrankungen (ATC-Klasse M05) erhalten, wenn keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden.

Klargestellt: Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Nachsorge keine adjuvanten Therapien mit endokrin wirksamen Medikamenten als auch, sofern keine weiteren beziehungsweise anderen tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden, Therapien mit Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen abrechnen.

Leistungen überblicken

GOP

Kurzbeschreibung

Häufigkeit

Bewertung

86510

Behandlung florider Hämoblastosen entsprechend § 1 Abs. 2 d und e gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben den GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig.

einmal je Behandlungsfall

39,69 Euro

86512

Behandlung solider Tumore entsprechend § 1 Abs. 2 a-c unter tumorspezifischer Therapie oder Active Surveillance gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben den GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig.

Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform berechnungsfähig.**

einmal je Behandlungsfall

28,42 Euro

86514

Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die intrakavitär applizierte medikamentöse Tumortherapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

 

Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben den GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig.

Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig.

einmal je Behandlungsfall

25,56 Euro

86516

Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben den GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig.

Die Kostenpauschale 86516 ist nur bei Verabreichung von mindestens einem intravasal applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig.*

Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig.

einmal je Behandlungsfall

167,52 Euro

86518

Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die Palliativversorgung gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig.

Obligater Leistungsinhalt:

  • Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung
  • Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung der Angehörigen

Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86516 und 86520 berechnungsfähig.

einmal je Behandlungsfall

167,52 Euro

86520

Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die orale medikamentöse Tumortherapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“
 

Die Kostenpauschale 86520 umfasst endokrine Therapien im Stadium mit Fernmetastasen und/oder Behandlungen mit neuen Medikamenten (einschließlich Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren), schließt die Gespräche im Zusammenhang mit einer peroralen medikamentösen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden adjuvanten Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86518 und den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig

einmal je Behandlungsfall

83,76 Euro

* Dies gilt auch für die intravasale Applikation eines Tumortherapeutikums im Rahmen eines bei der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM oder PEI) angezeigten Arzneimittel-Härtefallprogramms ("Compassionate Use"), sofern diese der Anzeige nicht widersprochen hat. Sollte ein intravasal appliziertes Tumortherapeutikum noch keinen gültigen ATC-Code tragen, muss eine zukünftige Klassifizierung unter ATC-Klasse L mindestens anzunehmen sein.

** Die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ ist nur beim Prostatakarzinom berechnungsfähig und erfolgt gemäß S3-Leitlinie Prostatakarzinom der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF).

Kostenpauschalen abrechnen

Ärztinnen und Ärzte können, neben den nachfolgenden Kostenpauschalen aus der Onkologie-Vereinbarung, Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen, wenn diese nicht nebeneinander ausgeschlossen sind (zum Beispiel Grundpauschalen und Besuchsleistungen).

Bei der Abrechnung dokumentieren sie die Diagnose der Tumorerkrankung mit einem endständigen ICD-Kode.

Die Abrechnung der Kostenpauschalen 86510 bis 86520 setzt die Erfüllung aller Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 der Onkologie-Vereinbarung voraus.

Nur eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt kann die Kostenpauschalen abrechnen. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Abweichend können sie die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 bei Vorliegen voneinander unabhängiger Tumorerkrankungen mehrfach abrechnen, sofern die onkologisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzte nicht der gleichen Fachgruppe angehören.

Erbringen sie eine Fallbesprechung im Zusammenhang mit den Kostenpauschalen 86510 und 86512 als Videofallkonferenz, rechnen sie den Zuschlag nach der GOP 01450 des EBM ab. Es gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä. Die GOP 01450 kann nur die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt abrechnen, die/der die Videofallkonferenz initiiert. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Vertragsarzt und je Videofallkonferenz.

Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden".

Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch endokrine Therapien im Stadium mit Fernmetastasen und/oder Behandlungen mit neuen Medikamenten (einschließlich Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren), die z. B. gezielt bestimmte Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzellwachstum wichtig sind oder Mechanismen auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen. Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 können sie nicht bei adjuvanten Therapien mit hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) und/oder Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen (ATC-Klasse M05) abrechnen, wenn keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden.

zuletzt aktualisiert am: 09.05.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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