Psychotherapie: Gruppentherapie angepasst
Ab dem 1. Oktober 2026 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Gruppentherapien bis zu zweimal je 100 Minuten an einem Tag abrechnen, ohne dass zwei voneinander getrennte Sitzungen erforderlich sind. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) für Gruppentherapien im Unterabschnitt 35.2.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) werden damit an die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst.
Laut Psychotherapie-Vereinbarung können Gruppentherapien an einem Tag bis zu zweimal je 100 Minuten durchgeführt werden, ohne dass zwei voneinander getrennte Sitzungen erforderlich sind (vgl. § 19 Abs. 4).
Darüber hinaus gibt es redaktionelle Anpassungen am EBM. Konkret heißt es in der fünften Bestimmung zum Abschnitt 35.2 EBM nun „Psychotherapeutische“ (statt psychotherapeutische) Sprechstunde beziehungsweise Akutbehandlung. In der Kurzlegende der GOP 35573 im Anhang 3 zum EBM heißt die Formulierung künftig „Zuschlag Psychotherapeutische und Eingangssprechstunde/Psychotherapeutische Akutbehandlung“ (statt Zuschlag Sprechstunde/Akutbehandlung).
Genehmigung notwendig
Die Gruppentherapie können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Psychotherapie-Vereinbarung besitzen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat in einer Übersicht EBM-Begriffe zusammengefasst und erklärt, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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