Detailänderungen zum 1. Oktober 2026
Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Detailänderungen zum 1. Oktober 2026 beschlossen.
Änderungen überblicken
Ärztinnen und Ärzte können die gezielte Bestimmung von ESR1-Mutationen mittels zirkulierender Tumor-DNA nach Gebührenordnungsposition (GOP) 19466 ab dem 1. Oktober 2026 auch bei Patientinnen und Patienten abrechnen, die für eine Therapie mit Inluriyo® (Wirkstoff Imlunestrant) infrage kommen.
Dazu passt der Bewertungsausschuss die Leistungslegende der GOP 19466 im Unterabschnitt 19.4.4 (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie) des EBM an. Anlass ist die frühe Nutzenbewertung von Inluriyo® durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 35a SGB V. Die Prüfung nach § 87 Absatz 5b Satz 5 SGB V ergab einen entsprechenden Anpassungsbedarf im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Die GOP 19466 können sie nicht für das Therapiemonitoring abrechnen und sie setzt voraus, dass Praxen ein validiertes Verfahren nutzen, für das Nachweisgrenzen von ≤ 0,1 Prozent Variantenallelfrequenz für die im ESR1-Gen zu bestimmenden Mutationen belegt werden können.
Der Höchstwert für die Untersuchungen nach den GOP 19463, 19466, 19467 und 19468 beträgt 15768 Punkte im Krankheitsfall.
Weitere Informationen
Imlunestrant ist ein oraler, selektiver Östrogenrezeptor-Degrader (SERD). Er kommt zur Behandlung von erwachsenen Frauen und Männern mit Östrogenrezeptor (ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs mit einer aktivierenden ESR1-Mutation infrage, deren Erkrankung nach einer vorherigen endokrinen Therapie fortgeschritten ist.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 845. Sitzung.
Ab dem 1. Oktober 2026 können Ärztinnen und Ärzte im Rahmen von Ösophago- Gastroduodenoskopien, Koloskopien und Rektoskopien neu die Anwendung einer Heiß- oder Kaltschlinge im Zusammenhang mit der Polypenabtragung durchführen und abrechnen. Dabei ersetzt der Begriff „Heißschlinge“ entsprechend den aktuellen Leitlinien den Begriff „Hochfrequenzdiathermieschlinge“. Da die Kaltschlinge vor allem für die Polypektomie von Polypen ≤ 5 mm empfohlen wird, werden die GOP 01741 (Totale Früherkennungskoloskopie), 13421 (Zusatzpauschale Koloskopie) und 13422 (Zusatzpauschale (Teil-)Koloskopie) neu in die Leistungslegende der Kostenpauschale 40460 aufgenommen. Durch die Ergänzung des fakultativen Leistungsinhalts der GOP 01741 und 13421 wird zudem klargestellt, dass die Entfernung von Polypen mit einer Größe ≤ 5 mm Bestandteil dieser GOP ist.
Weitere Redaktionelle Anpassungen überblicken
Als weitere Folgeanpassung wird der Begriff „Hochfrequenzdiathermieschlinge“ in der Überschrift des Abschnitts 40.9 sowie in den Leistungslegenden bzw. den obligaten Leistungsinhalten der nachfolgend aufgeführten GOP durch „Heiß- oder Kaltschlinge“ ersetzt.
GOP | Abschnitt/Unterabschnitt | Bezeichnung |
|---|---|---|
01742 | 1.7 | Zuschlag zur GOP 01741 |
04515 | 4.5.1 | Zuschlag zu den GOP 04511, 04513 und 04514 |
04520 | 4.5.1 | Zusätzliche Leistung(en) im Zusammenhang mit den GOP 04514 oder 04518 |
08334 | 8.3 | Zuschlag zur GOP 08333 für die Polypenentfernung(en) |
13260 | 13.2.2.3 | Zuschlag zur GOP 13257 für die Polypenentfernung(en) |
13402 | 13.3.3 | Polypektomie(n) im Zusammenhang mit der GOP 13400 |
13423 | 13.3.3 | Zusätzliche Leistung(en) im Zusammenhang mit den GOP 13421 oder 13422 |
30601 | 30.6 | Zuschlag zur GOP 30600 für die Polypenentfernung(en) |
Ebenfalls wird im Sinne einer Vereinheitlichung der Begriff „Hochfrequenzelektroschlinge“ nach der GOP 13401 durch „Heißschlinge“ ersetzt.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 852. Sitzung.
Ab dem 1. Oktober 2026 können auch Praktische Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung die Erstberatung nach GOP 01876 und die Berichterstellung nach GOP 01875 für die Untersuchung zur Lungenkrebs-Früherkennung durchführen und abrechnen. Hierfür wird die vierte Bestimmung zum Unterabschnitt 1.7.2 EBM angepasst. Mehr Informationen zum Thema Krebsfrüherkennung bei Lungenkrebs erhalten Mitglieder hier.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 854. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Oktober 2026 die Gebührenordnungsposition (GOP) 01626 (Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis) im Rahmen der Verordnung von Cannabis aus dem Abschnitt 1.6 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nur noch dreimal im Krankheitsfall abrechnen. Zuvor konnten sie die GOP viermal im Krankheitsfall abrechnen.
Die GOP 01626 können sie neu zudem nur noch für die ärztliche Stellungnahme bei der Erstverordnung von Cannabis in Form von Extrakten oder als Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon abrechnen. Die Darreichungsform von Cannabis in Form von getrockneten Blüten wird aus dem obligaten Leistungsinhalt der GOP 01626 gestrichen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) entfällt mit Paragraf 31 Absatz 6 SGB V die Grundlage für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 856. Sitzung.
Zum 1. Oktober 2026 erfolgten Anpassungen der Hygienezuschläge betreffend die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01858, 01859 und 01907 aus den Unterabschnitten 1.7.6 und 1.7.7 sowie die erste Bestimmung zum Unterabschnitt 31.2.19 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Der Bewertungsausschuss (BA) hat dort jeweils den folgenden Satz zur Klarstellung ergänzt: „Dies gilt auch, wenn die Finanzierungsbeträge nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntgG in den jeweiligen Basisfallwert eingerechnet sind.“
Zum Hintergrund: Die Zuschläge sind bei Bezug einer Förderung gemäß Paragraf 4 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) nicht abrechnungsfähig, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Förderung wurde zum 1. Januar 2026 in die Landesbasisfallwerte integriert (gemäß § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG). Zur Berücksichtigung dieser rechtlichen Änderung erfolgte jetzt die klarstellende Ergänzung im EBM.
Die Zuschläge für den Hygienemehraufwand setzt die KV Hessen den Praxen in denen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte niedergelassen sind automatisch zu.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
|---|---|---|
01858 | Zuschlag für zusätzlichen Hygieneaufwand zu der GOP 01854 | 12.87Euro* 101 Punkte
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01859 | Zuschlag für zusätzlichen Hygieneaufwand zu der GOP 01855 | 34.91Euro* 274 Punkte |
01907 | Zuschlag für zusätzlichen Hygieneaufwand zu den GOP 01904 und 01905 | 22.30Euro* 175 Punkte |
31020 bis 31082 | Zuschlag für zusätzlichen Hygieneaufwand zu der GOP nach Abschnitt 31.2 |
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* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2026 (12,7404 Cent)
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat in einer Übersicht EBM-Begriffe zusammengefasst und erklärt, was sie bedeuten.
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