Krebsfrüherkennung bei Lungenkrebs
Ab dem 1. April 2026 können Ärztinnen und Ärzte ihre Versicherten über die Krebsfrüherkennung bei Lungenkrebs beraten und untersuchen. Hierfür werden acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Beratung, Untersuchung und Befundung in den Unterabschnitt 1.7.2 (Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.
Anspruchsvoraussetzungen zur Lungenkrebsfrüherkennung
Gemäß § 38 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) und § 2 der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV) gelten diese Voraussetzungen:
- Versicherte, die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und einen starken Zigarettenkonsum aufweisen: Sie rauchen aktuell oder haben früher stark geraucht, und zwar über mindestens 25 Jahre mit einem Konsum von mindestens 15 Packungsjahren*. Etwaige Rauchpausen innerhalb dieser Zeit dürfen nicht länger als 10 Jahre gewesen sein.
- Erfolgte innerhalb der letzten 12 Monate zum Zeitpunkt der geplanten Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomographie bereits aus anderen Gründen eine Untersuchung der Lunge mittels Computertomographie (CT) und ermöglicht diese Voraufnahme eine zuverlässige Befundung im Hinblick auf ein Lungenkarzinom, besteht der Anspruch auf Leistungen frühestens 12 Monate nach Durchführung dieser Computertomographie.
- Versicherte, die sich aufgrund einer Lungenkrebserkrankung in ärztlicher Behandlung oder Nachbehandlung befinden oder bei denen aufgrund von Vorliegen typischer Symptome ein konkreter Verdacht auf eine Lungenkrebserkrankung besteht, haben Anspruch auf die notwendige ärztliche Betreuung und Behandlung innerhalb der kurativen Versorgung.
* Packungsjahre geben an, wie viel Patientinnen und Patienten im Laufe ihres bzw. seines Lebens geraucht haben. Sie werden berechnet aus:
• der Anzahl der Jahre, die sie insgesamt geraucht haben, multipliziert mit
• der Anzahl der Packungen, die sie im Durchschnitt pro Tag geraucht haben.
Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Packung 20 Zigaretten enthält.
Beratung und Berichtserstellung abrechnen
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin sowie Innere Medizin stellen die Indikation zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie und beraten ihre Versicherten dementsprechend. Bei medizinischer Eignung dokumentieren sie dies in einem Bericht und überweisen die Patientin bzw. den Patienten an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Radiologie. Für die Erstberatung zur Früherkennung rechnen sie die GOP 01876 ab und für die Erstellung des Berichts die GOP 01875. Die Erstberatung nach GOP 01876 führen sie nur einmalig bei ihrer Patientin oder ihrem Patienten durch.
Die GOP 01876 können sie je vollendete fünf Minuten abrechnen, jedoch höchstens dreimal in dieser Sitzung. Die Erstellung des Berichtes nach GOP 01875 rechnen sie einmal im Krankheitsfall ab. Die GOP 01875 und 01876 werden zunächst extrabudgetär vergütet.
Erstbefundung mittels Niedrigdosis-CT
Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie führen als Erstbefunder die Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs durch und rechnen hierfür die neue GOP 01871 ab. Die GOP 01871 können sie einmal im Krankheitsfall abrechnen. Ist aufgrund eines kontrollbedürftigen Befundes schon vor Ablauf der zwölf Monate ein erneutes CT nötig, führen sie dieses durch und rechnen die neue GOP 01872 ab. Die GOP 01872 rechnen sie höchstens einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall ab.
Rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie die GOP 01872 ab, geben sie das Kontrollintervall in Monaten im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Zweitbefundung bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund
Die Fachärztin bzw. der Facharzt für Radiologie veranlasst bei einem kontroll- oder abklärungsbedürftigen Befund eine Zweitbefundung durch eine weitere Radiologin oder Radiologen (sog. Zweitbefunder). Für die Veranlassung rechnet die Erstbefunderin bzw. der Erstbefunder die GOP 01878 - innerhalb von 14 Tagen nach der Durchführung einer CT nach den GOP 01871 oder 01872 - ab und übermittelt die Daten der Befundung sowie die CT-Aufnahmen.
Die GOP 01878 rechnen sie höchstens dreimal im Krankheitsfall ab, wobei die GOP 01878 im Zusammenhang mit der GOP 01871 nur einmal im Krankheitsfall und im Zusammenhang mit der GOP 01872 höchstens zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden kann. Die Zweitbefunderin bzw. der Zweitbefunder erstellt einen unabhängigen Befundbericht anhand der übermittelten Unterlagen und rechnet dafür die GOP 01879 ab. Die Zweitbefunderin bzw. der Zweitbefunder muss an einer Einrichtung tätig sein, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisiert ist und in der im Bedarfsfall auch die weitere Abklärung erfolgen kann.
Wird eine Abstimmung bei differenten Befunden zwischen Erst- und Zweitbefundern zur Erstellung einer gemeinsamen Befundbeurteilung erforderlich, rechnen beide Ärztinnen oder Ärzte die GOP 01881 ab. Diese Konsensuskonferenz kann auch per Video durchgeführt werden. Rechnen sie die GOP 01881 im Rahmen einer Videokonferenz ab, kennzeichnen sie die Leistung in der Abrechnung mit dem Suffix „V“ (GOP 01881V) und sie können als Initiator zusätzlich den Technikzuschlag nach GOP 01450 abrechnen.
Stellen Erstbefunderin bzw. Erstbefunder und Zweitbefunderin bzw. Zweitbefunder gemeinsam einen abklärungsbedürftigen Befund fest, bespricht die Erstbefunderin oder der Erstbefunder das Ergebnis und die weiteren Maßnahmen zur Abklärung des Befundes mit der Patientin bzw. mit dem Patienten. Dafür rechnet sie bzw. er die GOP 01880 ab. Dieses Gespräch kann im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, telefonisch oder im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Im Rahmen der Videosprechstunde rechnen sie die GOP mit dem Suffix „V“ (GOP 01880V) ab.
Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden". Die GOP 01871, 01872 sowie 01878 bis 01881 werden zunächst extrabudgetär vergütet.
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
|---|---|---|---|
01871 | Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Einmal im Krankheitsfall | 95,04 Euro* 746 Punkte
|
01872 | Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bei innerhalb von 12 Monaten vorausgegangenem kontrollbedürftigen Befund | Einmal im Behandlungsfall | 74,66 Euro* 586 Punkte |
01875 | Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Einmal im Krankheitsfall | 4,97 Euro* 39 Punkte |
01876 | Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Dreimal in der Sitzung | 11,08 Euro* 87 Punkte |
01878 | Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Dreimal im Krankheitsfall | 11,98 Euro* 94 Punkte |
01879 | Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Je Konsiliarauftrag | 49,56 Euro* 389 Punkte |
01880 | Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Einmal im Behandlungsfall | 10,45 Euro* 82 Punkte |
01881 | Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie |
| 13,89 Euro* 109 Punkte |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2026 (12,7404 Cent)
Folgende Fachgruppen können die GOP 01875 und 01876 abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
Folgende Fachgruppe kann die GOP 01871, 01872 und 01878 bis 01881 abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und Fachärzte des Gebiets Innere Medizin weisen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach, dass sie bei der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung ihr Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben.
Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie können die GOP 01871, 01872 und 01878 bis 01881 nur dann abrechnen, wenn eine Genehmigung der KVH nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und – therapie (§ 135 Abs. 2 SGB V) vorliegt.
Die Versicherten werden über das Lungenkrebs-Screening anhand der Versicherteninformation aufgeklärt und diese wird ihnen ausgehändigt. Die Versicherteninformation soll helfen, eine informierte Entscheidung über ihre Teilnahme an der Lungenkrebs-Früherkennung zu treffen.
Praxen können die gedruckten Exemplare der Versicherteninformation für die Lungenkrebs-Früherkennung über den Regelmitgliederversand bestellen.
Weitere Informationen und ein Schaubild zum Ablauf bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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