Detailänderungen zum 1. Oktober 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 672. Sitzung Detailänderungen beschlossen.
Detailänderungen beachten
Ärztinnen und Ärzte rechnen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01436 nur neben ihrer arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall ab, wenn ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorliegt. Seit dem 1. Oktober 2023 kann der Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich auch im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden. Es erfolgte eine Anpassung der zweiten Anmerkung zur GOP 01436 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Für die Abrechnung der GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunde) benötigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ganz einfach über das Formular "zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Führen Ärztinnen und Ärzte die Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Richtlinie zur Kryokonservierung (Kryo-RL) nach GOP 08622 im Rahmen einer Videosprechstunde durch, rechnen sie daneben die GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunde) ab. Die Möglichkeit zur Berechnung der GOP 01450 ergibt sich aus der Berechnung der fachgruppenspezifischen Grundpauschale, sodass Beratungsleistungen – mit Ausnahme der GOP des Kapitels 35 – nicht zusätzlich in der Leistungslegende der GOP 01450 aufgeführt werden. Eine Anpassung des EBM erfolgte durch die Streichung der GOP 08622 aus der Leistungslegende der GOP 01450.
Für die Abrechnung der GOP 01450 benötigen Ärztinnen und Ärzte einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH ganz einfach über das Formular "zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Klarstellung: Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Leistungen der Physikalischen Therapie (GOP 30400 bis 30440) nicht neben den Neurophysiologischen Übungsbehandlungen nach GOP 30300 und 30301 abrechnen. Sie können jedoch die GOP der Unterabschnitte 30.3.2 (Tumortherapiefelder zur Behandlung des Glioblastoms) und 30.3.3 (Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien) neben der Physikalischen Therapie abrechnen. Es erfolgte zum 1. Oktober 2023 eine Anpassung der fünften Bestimmung zum Abschnitt 30.4 „Physikalische Therapie“. Der Abrechnungsausschluss des Abschnitts bezieht sich somit nur auf die GOP des Unterabschnittes 30.3.1 „Neurophysiologische Übungsbehandlung“.
Seit dem 1. Oktober 2023 können Ärztinnen und Ärzte zusätzlich den Zuschlag GOP 33075 für die Durchführung der Untersuchung als farbcodierte Untersuchung neben der Serienangiographie nach GOP 34283 abrechnen. Hierfür wurde die zweite Anmerkung zur GOP 34283 angepasst. Sie konnten die Duplex-Sonographie der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße bisher nur nach GOP 33072 ohne den Zuschlag im Behandlungsfall neben der GOP 34283 abrechnen.
Um Sonographie-Leistungen abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte die Genehmigung der KVH nach der Ultraschall-Vereinbarung.
Ärztinnen und Ärzte rechnen MRT-Untersuchungen des Abschnitts 34.4 (Magnet-Resonanz-Therapie) nur bei der Durchführung von mindestens vier Sequenzen ab. Bei der MRT-Untersuchungen zum Zweck der Bestrahlungsplanung nach GOP 34460 ist die Durchführung von vier Sequenzen nicht in jedem Fall erforderlich, somit wurde die erste Bestimmung zum Abschnitt 34.4 dahingehend zum 1. Oktober 2023 ergänzt. Ausgenommen waren bisher von dieser Regelung nur die MRT-Angiographien des Abschnitts 34.4.7 (GOP 34470 bis 34492).
Die MRT-Leistungen aus Abschnitt 34.4 können Ärztinnen und Ärzte abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH nach der Kernspintomographie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V haben.
Um die Leistungen aus dem Unterabschnitt 34.4.7 (MRT-Angiographien) abrechnen zu können, benötigen sie eine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie.
Bei der Psychotherapie gibt es für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Klarstellung in der zweiten Anmerkung zu den GOP 35173 bis 35179 im Abschnitt 35.1 EBM.
Demnach haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie und es gelten in diesen Fällen die Regelungen für Erwachsene. Die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unterscheidet in § 1 Absatz 4 zwischen Erwachsenentherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in Abhängigkeit von ihrer Genehmigung ein vorgegebenes Kontingent zu berücksichtigen, welches sich bei der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten ab 18 Jahren unterscheidet . Behandeln sie Erwachsene, können sie nur das Kontingent für Erwachsene nutzen. Behandeln sie Kinder und Jugendliche, können sie ein höheres Kontingent verwenden. Folglich ist die Genehmigung entscheidend, welches Kontingent sie bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren anwenden.
Dies schließt auch die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (§ 11a PT-RL) nach den GOP 35173 bis 35179, für die jeweils entsprechenden Kontingente für die Behandlung von Erwachsenen sowie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen festgelegt sind, mit ein.
Psychotherapie sowie verschiedene psychotherapeutische Leistungen können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur dann abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der KVH besitzen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt