Erwerb der fachlichen Befähigung nach der Weiterbildungsordnung
Wenn die sonographischen Leistungen Bestandteil des maßgeblichen Weiterbildungsrechts sind (§ 4 der Ultraschall-Vereinbarung), erfolgt der Nachweis durch Vorlage von Zeugnissen aus der Zeit der Facharztweiterbildung.
Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Facharzturkunde
- gegebenfalls Urkunde einer Schwerpunktbezeichnung
- Weiterbildungszeugnisse
- Zeugnisanlagen/ Logbücher
Die festgelegten Mindestzahlen nach Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung sind zu beachten.
Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit
Ist der Anwendungsbereich nicht Bestandteil des maßgeblichen Weiterbildungsrechts, kann die Befähigung im Rahmen einer ständigen Tätigkeit (in und außerhalb der Weiterbildungszeit, § 5 der Ultraschall-Vereinbarung) erworben werden.
Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Facharzturkunde
- gegebenfalls Urkunde einer Schwerpunktbezeichnung
- Zeugnisse/ Bescheinigungen – ausgestellt vom qualifizierten Ausbilder – inklusive Anzahl der erbrachten sonographischen Untersuchungen nach Anwendungsbereich und Anwendungsmodus
- Erklärung des Ausbilders
Eine Genehmigung kann erst nach erfolgreicher Absolvierung eines Kolloquiums erfolgen.
Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse
Kann die fachliche Befähigung nicht im Rahmen der Weiterbildung (§ 4) oder im Rahmen einer ständigen Tätigkeit (§ 5) nachgewiesen werden, gibt es die Möglichkeit, diese durch Ultraschallkurse (§ 6) zu erwerben.
Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Facharzturkunde
- gegebenfalls Urkunde einer Schwerpunktbezeichnung
- Erklärung des Ausbilders
- Bescheinigungen über Grund-, Aufbau- und Abschlusskurs
- Bestätigung des Kursleiters über die im Abschlusskurs/ Ab-schlussmoduls vorgelegten Fälle (mit Anzahl)
- Zeugnisse/ Bescheinigungen – ausgestellt vom qualifizierten Ausbilder – inklusive Anzahl der erbrachten sonographischen Untersuchungen nach Anwendungsbereich und Anwendungsmodus
Eine Genehmigung kann erst nach erfolgreicher Absolvierung eines Kolloquiums erfolgen.
Qualifikation der Ausbilder
Qualifizierte Ausbilder gemäß § 8 der Ultraschall-Vereinbarung sind
- Ärztinnen und Ärzte, die die Anforderungen an die fachliche Befähigung im jeweiligen Anwendungsbereich nach dieser Vereinbarung erfüllen
- b) Ärztinnen und Ärzte, die nach der Weiterbildungsordnung im vollen Umfang zur Weiterbildung im jeweiligen Anwendungsbereich befugt sind.
- c) Ärztinnen und Ärzte, die eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt; die fachlichen und apparativen Voraussetzungen des jeweiligen Anwendungsbereichs erfüllen; mindestens 36 Monate eigenverantwortlich im Bereich der der Ultraschalldiagnostik tätig waren und die 10-fache Zahl der in der Anlage I Spalte 4 des jeweiligen Anwendungsbereichs geforderten Untersuchungszahlen nachweisen können.
Weitere Informationen
- Für den ab dem 1. April 2020 eingeführten Anwendungsbereich 23.1 – Duplex-Verfahren – Nerven und Muskeln einschließlich versorgende Gefäße benötigen Ärztinnen und Ärzte, die die Weiterbildung auf Grundlage einer früheren Weiterbildungsordnung (vor 2018) absolviert haben, einen Nachweis von 100 Sonographien von Muskeln und Nerven (zum Beispiel ein Zeugnis der/des weiterbildungsermächtigten Ärztin/Arztes, unter dessen Anleitung die Sonographie erfolgten). Weiterhin benötigen sie einen Nachweis der Handlungskompetenz in B-Modus-Sonographien, Duplex-Untersuchungen und elektroneurographischer und/oder elektromyographischer Untersuchung (siehe auch Übergangsregelungen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung). Die GOP 33100 kann ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie abgerechnet werden.
- Für die ab dem 1. April 2020 abrechenbare Gebührenordnungsposition 33046 (Zuschlag bei Durchführung der Echokardiographie/ Sonographie des Abdomens mit Kontrastmitteleinbringung) ist eine Genehmigung für die Anwendungsbereiche 4.1, 4.3, 4.5, 4.6, 7.1, 7.4, 21.1 oder 21.3 erforderlich.
- Das Ultraschallscreening der Bauchaorta (Gebührenordnungsposition 01748) setzt eine Genehmigung für die Anwendungsbereiche 7.1 oder 20.10 voraus.
- Fachärztinnen und Fachärzte der Dermatologie und Radiologie, die die fachliche Befähigung für den Anwendungsbereich 12.2 Subcutis und subkutane Lymphknoten nachgewiesen haben, benötigen zur Abrechnung dieses Anwendungsbereichs seit dem 1. April 2020 nur noch einen Schallkopf. Da keine Sonde für die Anwendungsklasse 12.1 vorgehalten wird, muss die Gebührenordnungsposition zusätzlich mit dem Suffix „L“ gekennzeichnet werden.