Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Januar 2024

Ambulantes Operieren: Förderzuschläge erweitert

Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Januar 2024 die Förderzuschläge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 31451 bis 31453 bzw. 31456 aus dem Unterabschnitt 31.2.20 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) bei weiteren ambulanten Operationen abrechnen.

Hierzu werden die Leistungslegenden der GOP um OPS-Kodes ergänzt und die GOP im Anhang 2 EBM bei den zugeordneten OPS-Kodes aus den laufenden Nummern 1 bis 4 in die Spalte „Zuschlag Förderung“ aufgenommen.

Die OPS-Kodes sollen zum 1. Januar 2024 auch in den AOP-Katalog zum ambulanten Operieren nach § 115b Abs. 1 SGB V aufgenommen werden. Mit den Förderzuschlägen soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, diese Eingriffe öfter ambulant durchzuführen

Ärztinnen und Ärzte rechnen den entsprechenden Zuschlag I, II, III und VI (GOP 31451 bis 31453 bzw. 31456) neben der OP-Leistung nach Abschnitt 31.2 ab. Den OPS-Kode geben sie in der Feldkennung 5035 (OP-Schlüssel) und 5041 (Seitenlokalisation OPS) wie gewohnt bei dem Haupteingriff an. 

Genehmigung notwendig

Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Erbringung und Abrechnung von ambulanten Operationen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V .

zuletzt aktualisiert am: 27.09.2024

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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