Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Dezember 2023

Telefonische AU eines Kindes: Porto abrechnen

Rückwirkend zum 18. Dezember 2023 können Ärztinnen und Ärzte neu die Gebührenordnungsposition (GOP) 40129 auch für den postalischen Versand einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) abrechnen, wenn sie die entsprechende Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bei Kindern ausstellen.

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt hat, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband vereinbart, diese Regelung rückwirkend zum 18. Dezember 2023 auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes zu übertragen – vorerst befristet bis zum 30. Juni 2024.

Ärztinnen und Ärzte rechnen die Kostenpauschalen 40129 für Portokosten ab, bis ein verbindliches elektronisches Muster zur Verfügung steht und sie die Bescheinigung auf elektronischem Weg an die Patientin oder den Patienten versenden dürfen. Die GOP 40129 ist 86 Cent wert.

Wenn sie mit der Patientin oder dem Patienten nur über das Telefon Kontakt haben, rechnen sie die GOP 01435 (Bereitschaftspauschale) ab. Wenn sie die Patientin oder den Patienten in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis getroffen oder per Videosprechstunde versorgt haben, rechnen sie die Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale ab.

Klargestellt: Die Kostenpauschale 40129 können Ärztinnen und Ärzte rückwirkend zum 18. Dezember 2023 mit Befristung zum 30. Juni 2024 neu neben der GOP 01435 (Bereitschaftspauschale) abrechnen. Die Pauschale 40129 wurde dafür in der dritten Anmerkung der GOP 01435 in Abschnitt 1.4. des EBM ergänzt.

Bescheinigung nur für bekannte Kinder

Die Bescheinigung nach telefonischem Kontakt gemäß Muster 21 stellen Ärztinnen und Ärzte nur für Kinder aus, die aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sind. Für die telefonische Authentifizierung können sie beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen und die Abklärung nicht per Videosprechstunde möglich ist. Die erstmalige Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine Folgebescheinigung nach telefonischer Anamnese dürfen Ärztinnen und Ärzte nur ausstellen, wenn sie das erkrankte Kind zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht haben.

Einlesen der eGK nicht erforderlich

Ärztinnen und Ärzte, die eine telefonische Bescheinigung gemäß Muster 21 ausstellen, müssen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Patientinnen und Patienten nicht einlesen. Wurde das erkrankte Kind in dem Quartal bereits mit ihrer beziehungsweise seiner eGK in der Praxis behandelt, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernehmen Ärztinnen und Ärzte die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Mehr Infos zur AU per Telefon

Die Eltern des erkrankten Kindes haben keinen Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung der Erkrankung. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Sofern eine hinreichend sichere Beurteilung des Gesundheitszustands im Rahmen einer telefonischen Konsultation nicht möglich ist, können Ärztinnen und Ärzte davon absehen und darauf verweisen, dass eine unmittelbare persönliche Untersuchung erforderlich ist.

zuletzt aktualisiert am: 19.01.2024

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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