Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Patientinnen und Patienten auch dann versorgen, wenn sie nicht in die Praxis kommen können. Dennoch müssen Praxen die Versichertendaten dafür erfassen. So funktioniert es, ohne dass sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlesen müssen.

Patientendaten ohne Einlesen der eGK

Während der Corona-Pandemie gibt es für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten viele Möglichkeiten, Patientinnen und Patienten zu versorgen, ohne dass sie in die Praxis kommen müssen. Doch was ist mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), die Praxen einmal im Quartal einlesen sollen?

Danach dürfen Praxen in bestimmten Fällen bei bekannten Patientinnen und Patienten die Versichertendaten aus der Patientenakte übernehmen. Als „bekannt“ gilt ein eine Patientin oder ein Patient, wenn diese bzw. dieser in den zurückliegenden sechs Quartalen mindestens einmal in der Praxis war.

In diesen Fällen muss die eGK nicht eingelesen werden:

  • Telefonsprechstunde  (nur bei bekannten Patientinnen und Patienten)
  • Videosprechstunde (bei bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten
  • Folgerezepte, Folgeverordnungen, Überweisungen (nur bei bekannten Patientinnen und Patienten)
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon (bei bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten)
  • Bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, wenn noch keine eigene eGK vorliegt (gilt sowohl für Früherkennungsuntersuchungen (U-Untersuchungen) als auch für kurative Leistungen)

Beim Ersatzverfahren bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat muss ein Elternteil durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist.

So erfassen Praxen die Versichertendaten:

  1. Die Patientin oder der Patient war in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis: Die Versichertendaten liegen vor.
  2. Die Patientin oder der Patient ist in der Praxis bekannt, er war aber in dem Quartal nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
  3. Die Patientin oder der Patient ist in der Praxis unbekannt: Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfragt die Praxis am Telefon die Versichertendaten.

Bei unbekannten Patientinnen und Patienten werden dabei folgende Daten abgefragt:

  • Name der oder des Versicherten
  • Wohnort der oder des Versicherten (PLZ)
  • Geburtsdatum der oder des Versicherten
  • Krankenkasse
  • Versichertenart (Mitglied, familienversichert, Rentner); Versichertennummer ist nicht erforderlich
  • Krankenversichertennummer/ eGK-Nummer

Bei der Videosprechstunde hält die oder der Versicherte in diesem Fall ihre bzw. seine eGK in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (mit Versichertennummer) erheben kann. Die Patientin oder der Patient bestätigt zudem mündlich, dass ein Versicherungsschutz besteht.

Die Praxis erfasst also die Daten der Patientin oder des Patienten wie beim Ersatzverfahren, nur ohne Patientenunterschrift.

zuletzt aktualisiert am: 20.10.2022

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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