Lungenkrebs-Screening
Niedrigdosis Computertomographie (NDCT) ist eine Computertomographie des Thorax zur Erreichung der erforderlichen Bildqualität zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen.
- Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie
Erstbefunder:
- 200 Thorax-CT im Jahr vor der Genehmigungserteilung
- von einer Landesärztekammer anerkannte Fortbildung zur Lungenkrebs-Früherkennung gemäß § 43 Abs. 6 KFE-RL
- Nachweis einer Kooperationsvereinbarung mit einem Zweitbefunder gemäß § 43 Abs. 3 KFE-RL mit einer Genehmigung nach dieser Vereinbarung.
Zweitbefunder:
- 200 Thorax-CT im Jahr vor der Genehmigungserteilung
- von einer Landesärztekammer anerkannte Fortbildung zur Lungenkrebs-Früherkennung gemäß § 43 Abs. 6 KFE-RL
- Tätigkeit an einer Einrichtung, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs gemäß § 43 Abs. 4 KFE-RL spezialisiert ist, sowie die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Wichtiger Hinweis für Zweitbefunder: Zweitbefunder, die bislang noch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nicht nur die Genehmigung durch die KVH, sondern auch die Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss (ZA) Hessen beantragen. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Die eingesetzten Computertomographen haben die apparativen Anforderungen gemäß Anlage § 4 Absatz 1 Satz 1 der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung zu erfüllen. Hierfür müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Sachverständigenprüfbericht der genutzten Röntgeneinheit
- Anzeigebestätigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium)
Damit die NDCT abgerechnet werden darf, sind folgende organisatorische Anforderungen zu erfüllen:
- vor der Erstellung der NDCT haben die entsprechenden Aufnahmen und die dazugehörigen Befunde der letzten oder – soweit erfolgt – der letzten beiden vorangegangenen Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchungen vorzuliegen
- der Erstbefunder hat die versicherte Person aufzuklären
- das Ergebnis der NDCT soll innerhalb von 14 Tagen nach Erstellung der versicherten Person als strukturierter Befundbericht übermittelt werden
- bei einem kontrollbedürftigen Befund ist eine Empfehlung für den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung zu übermitteln
- bei einem abklärungsbedürftigen Befund sind weitere notwendige Maßnahmen zur Abklärung mit der versicherten Person zu besprechen und die notwendigen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten
Wenn Sie die NDCT als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, den Erst- und den Zweitbefund der NDCT und das Ergebnis der gemeinsamen Beurteilung sowie ggf. Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu dokumentieren.
Der Erstbefunder ist verpflichtet im Rahmen der Quartalsberichte nach § 44 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie folgende Angaben an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln:
1. Anzahl untersuchter Personen
2. Anzahl kontrollbedürftiger Befunde
3. Anzahl abklärungsbedürftiger Befunde.
Auflage zur Aufrechterhaltung:
Erstbefunder
- im ersten Jahr nach Genehmigungserteilung müssen 100 NDCT nachgewiesen werde
- ab dem zweiten Jahr nach Genehmigungserteilung müssen jährlich 200 NDCT nachgewiesen werde
- Zusammenstellung und Übermittlung von Quartalsberichten nach §44 KFE-RL
Zweitbefunder
- im ersten Jahr nach Genehmigungserteilung müssen 200 NDCT nachgewiesen werde
- ab dem zweiten Jahr nach Genehmigungserteilung müssen jährlich 400 NDCT nachgewiesen werde
- Tätigkeit an einer Einrichtung, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs gemäß §43 Abs. 4 KFE-RL spezialisiert ist.
Bei Nichterfüllung der jährlichen Frequenz muss eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung mit Fallbeispielen nach § 43 Abs. 7 KFE-RL nachgewiesen werden. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Fortbildung darf keine NDCT zur Lungenkrebsfrüherkennung durchführt werden.
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Qualitätssicherung Team 2
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de
Datenannahmestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
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