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Dialyse

Leistungen im Rahmen von Blutreinigungsverfahren abrechnen

Dialyse: Leistungen im Rahmen von Blutreinigungsverfahren abrechnen

Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Durchführung von Leistungen im Rahmen von Blutreinigungsverfahren die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus den Unterabschnitten 4.5.4 (GOP der pädiatrischen Nephrologie und Dialyse), 13.3.6 (GOP der Nephrologie und Dialyse) sowie entsprechende Kostenpauschalen aus dem Abschnitt 40.14 (Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren) des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab.

Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie rechnen für die Betreuung bei Durchführung einer Dialyse bzw. Apherese die GOP 04560 bis 04573 aus dem Unterabschnitt 4.5.4 des EBM ab.

Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie rechnen für die Betreuung bei Durchführung einer Dialyse bzw. Apherese die GOP 13600 bis 13622 aus dem Unterabschnitt 13.3.6 des EBM ab.

Die Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren rechnen Ärztinnen und Ärzte nach den GOP 40815 bis 40847 aus dem Abschnitt 40.14 des EBM ab.

Infektionsdialyse abrechnen

Für die Durchführung von Infektionsdialysen rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 40835 als Zuschlag zu den Kostenpauschalen nach GOP 40816, 40823 oder 40825 ab. Den Zuschlag rechnen sie bei Patientinnen und Patienten mit Infektionserkrankungen mit Problemkeimen gemäß der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) und/oder bei Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ab.

Erstmalige Heimdialyse abrechnen

Für die erstmalige Heimdialysebehandlung rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 40845 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung (Peritonealdialyse als CAPD oder CCPD oder Heimhämodialyse)), 40846 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40826 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung (Peritonealdialyse als CAPD oder CCPD)) oder 40847 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung (Heimhämodialyse)) ab.

Die Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 können sie nur abrechnen, wenn für einen Zeitraum von vier Quartalen vor der erstmaligen Berechnung der Kostenpauschalen nach den GOP 40825 bis 40827 für die bzw. den Versicherten in der Arztpraxis keine Kostenpauschalen nach den GOP 40825 bis 40827 abgerechnet wurden. Die neuen Zuschläge können sie nur für einen Zeitraum von insgesamt 52 Wochen ab Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung abrechnen.

Zuschläge für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse und Heimhämodialyse abrechnen

Für die Durchführung einer kontinuierlichen zyklischen Peritonealdialyse (CCPD) und die Heimhämodialyse rechnen sie die GOP 40841 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40816 oder 40825 für die CCPD), die GOP 40842 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40817, 40819 oder 40826 für die CCPD), die GOP 40843 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 für die Heimhämodialyse) oder die GOP 40844 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40827 für die Heimhämodialyse) ab.

Die GOP 40842 können sie je durchgeführter Dialyse, höchstens dreimal und die GOP 40844 höchstens zweimal in der Kalenderwoche abrechnen.

Nachtdialyse abrechnen

Ärztinnen und Ärzte rechnen die Kostenpauschale nach der GOP 40840 als Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 für die Nachtdialyse ab. Die GOP 40823 und 40824 kennzeichnen sie bei Durchführung einer Nachtdialyse mit dem Suffix „N“ (40823N, 40824N). Die GOP 40840 können sie je Dialyse bis zu dreimal in der Behandlungswoche abrechnen. Die Berechnung der Kostenpauschale nach der GOP 40840 setzt voraus, dass die Uhrzeit für den Beginn und das Ende der Dialysebehandlung (Uhrzeitangabe in der Feldkennung 5006) angegeben wird. Die Kostenpauschale 40840 können sie nur abrechnen, wenn die Dialyse zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr des Folgetages durchgeführt wird, eine Dialysedauer von mindestens 6 Stunden vorliegt und die Dialyse frühestens um 3:00 Uhr des Folgetages beendet wird.

Rechnet die Ärztin beziehungsweise der Arzt die GOP 40840 für den Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 für die Nachtdialyse ab, sieht die Angabe im Feld „Um-Uhrzeit“ (Feldkennung 5006) zum Beispiel so aus: „3:30 Uhr“.

Interkurrente Dialyse abrechnen

Ärztinnen und Ärzte, welche die Hämodialyse als interkurrente Dialyse durchführen, rechnen hierfür die GOP 40823 und 40824 ab und kennzeichnen diese mit dem Suffix „I“ (40823I, 40824I).

Mit der Aufnahme eines zweiten Satz in der zweiten Bestimmung zu Abschnitt 40.14 EBM wird klargestellt, dass interkurrente Dialysen während einer stationären Behandlung im Krankenhaus und Nachtdialysen zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr des Folgetages mit einer Dialysedauer von mindestens 6 Stunden und einem Dialyseende frühestens um 3:00 Uhr des Folgetages bei der Bestimmung der Anzahl der Dialysewochen gemäß Nummer 3 nicht berücksichtigt werden.

Leistungen der Apherese abrechnen

Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie rechnen für die ärztliche Betreuung im Rahmen einer LDL-Apherese die GOP 13620 (Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei LDL-Apherese), 13621 (Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei Apherese bei rheumatoider Arthritis) und 13622 (Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei LDL-Apherese) aus dem Unterabschnitt 13.3.6 des EBM ab.

Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie rechnen für die ärztliche Betreuung im Rahmen einer LDL-Apherese die GOP 04572 (Zusatzpauschale kindernephrologische Betreuung bei LDL-Apherese) und 04573 (Zusatzpauschale kindernephrologische Betreuung bei Apherese bei rheumatoider Arthritis) aus dem Unterabschnitt 4.5.4 des EBM ab.

Für die Durchführung von LDL-Apheresen rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie die Kostenpauschalen die GOP 90405, 90406 und 90407 aus den hessenspezifischen GOP ab.

zuletzt aktualisiert am: 03.06.2026

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

KJ-KSV-Psych

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