Außerklinische Intensivpflege
Die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft ist bei Menschen notwendig, die künstlich beatmet werden müssen oder eine Trachealkanüle haben, da es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann. Bisher wurden die betroffenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Jetzt werden sie in die außerklinische Intensivpflege überführt. Es ist eine besondere Qualifikation für die Erhebung und Verordnung nachzuweisen.
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie die außerklinische Intensivpflege als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag für die Potenzialerhebung beziehungsweise einen Antrag für die Verordnung bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Seit dem 1. Dezember 2022 können Sie neue Leistungen für die Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege abrechnen. Ab dem 1. Januar 2023 können Sie außerdem neue Leistungen für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege abrechnen.
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Fragen zur Formularversorgung?
Die KVH informiert hessische Vertragsarzt- und -psychotherapiepraxen darüber, wo und wie sie Praxismaterial bestellen, sowie über aktuelle Formular-Änderungen und speziell zu Muster 62 A-C (außerklinische Intensivpflege).
Ansprechpartner
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-78713
qs.FB6(at)kvhessen(.)de