Elektronische Patientenakte (ePA)
In der vernetzten Gesundheitsversorgung ist die elektronische Patientenakte (ePA) das zentrale Element: In der ePA kann die Krankheitsgeschichte eines Patienten oder einer Patientin übergreifend dokumentiert werden. Damit haben Patientinnen und Patienten alle relevanten Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, den Medikationsplan und den Notfalldatensatz auf einen Blick vorliegen und können diese ihren Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und -Therapeuten zur Verfügung stellen.
Praxen können für das Ablegen medizinischer Daten in der ePA Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abrechnen. Die Bedingungen für eine Förderung der TI-Ausstattung der Praxen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt.
Sanktion für Praxen bei Nichtanbindung
Sanktion für Praxen bei Nichtanbindung: Haben Praxen die ePA-Updates nicht eingebunden, droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent. Wird die Praxis bereits wegen Nichtanbindung an die TI gekürzt, erfolgt keine höhere Kürzung, es bleibt bei einer Kürzung um 2,5 Prozent.
Informationen für Praxen
Auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten alle wichtigen Informationen zur neuen elektronischen Patientenakte ab 2025 sowie ihre Aufgaben, Pflichten und Zugriffsrechte.
TI-Anwendungen kennen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt einen Überblick zur elektronischen Patientenakte (ePA).