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Detailänderungen zum 1. April 2025
Detailänderungen zum 1. April 2025
Zum 1. April 2025 wird im EBM das Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen lokal begrenzter und nicht metastasierter Prostatakarzinome aufgenommen. Auch wird eine weitere Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule sowie für die Versendung einer Krankenbeförderungs-Verordnung aufgenommen. Auch gibt es Anmerkungen der GOP 30708
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Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen
Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen
Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte rechnen prä- und postoperative Leistungen befristet für das Jahr 2025 weiterhin auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung über den EBM ab. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen.
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Erweitertes Schmerzmanagement und verlängerte Nachbeobachtung abrechnen
Erweitertes Schmerzmanagement und verlängerte Nachbeobachtung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte rechnen seit dem 1. Januar 2025 die verlängerte Nachbeobachtung für weitere konkret benannte Operations-Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM ab. Ebenfalls erfolgt die Aufnahme einer neuen GOP 31540 im Rahmen des erweiterten Schmerzmanagement.
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Detailänderungen zum 1. Oktober 2024
Detailänderungen zum 1. Oktober 2024
Zum 1. Oktober 2024 gibt es verschiedene EBM-Detailänderungen. Diese betreffen Genotypisierungen beim Laborbudget, die Zuschläge für Transportkosten, Laborleistungen, ambulantes und belegärztliches Operieren, Enzymtherapien bei Morbus Fabry und Früherkennung bei Kindern. Zusätzlich gib es eine Klarstellung bei der In-vitro-Diagnostik und weitere Anpassungen
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Detailänderungen zum 1. Juli 2025
Detailänderungen zum 1. Juli 2025
Zum 1. Juli 2025 gibt es EBM-Detailänderungen. Diese beinhalten die Senkung des Höchstwerts für den Technikzuschlag der Videosprechstunde, Klarstellung zur Abrechnungsvoraussetzung der Durchführung des Blutreinigungsverfahrens, Ergänzung der GOP 40128 zur Versendung der Hilfsmittel-Verordnung, eine Klarstellung bei KJ-KSV-Psych und die Aufnahme der Radiologie als Erstmeiner bei Zweitmeinung durch Eingriffe der Aortenaneurysmen.
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