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AdP_1-2020_Einweisung_Ueberweisung_Zusammenfassung_Vortrag_Prof_Schneider.pdf
AdP_1-2020_Einweisung_Ueberweisung_Zusammenfassung_Vortrag_Prof_Schneider.pdf
AUF DEN PUNKT NR. 1 / FEB 2020 19 TITELTHEMA Strafbarkeitsrisiken bei Einweisung und persönlicher Ermächtigung Bei den beiden gleichnamigen Veranstaltungen im Herbst 2019 in Frankfurt hielt Prof. Dr. Hendrik [...] ambulante Behandlung durch einen anderen ambulanten Leistungserbringer ausreichend ist. Nur wenn beide Punkte nicht zutreffen, ist eine Kran- kenhausbehandlung zulässig. Als weitere Obliegenheit für den einweisenden [...] en Arzt handeln. Außerdem wird hier Facharztstandard gefordert. Nach der Prüfung erfolgt AUF DEN PUNKT NR. 1 / FEB 202020 dann entweder die Aufnahme ins Krankenhaus oder der Patient wird wieder in den
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KJ-KSV-Psych: Leistungen für Kinder und Jugendliche abrechnen
KJ-KSV-Psych: Leistungen für Kinder und Jugendliche abrechnen
Seit dem 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neue Leistungen für die Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher aus dem neuen Abschnitt 37.6 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Klargestellt: Ab dem 1. Juli 2025 kann ausschließlich die Bezugsärztin bzw. Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeuten die GOP 37626 abrechnen.
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EBM-AENDERUNGEN01042025_KSV-Psych_Kinder-_und_Jugendliche_eBA_111.pdf
EBM-AENDERUNGEN01042025_KSV-Psych_Kinder-_und_Jugendliche_eBA_111.pdf
genden Mindestpunktzahlen gemäß Nummer 2 überschreitet, werden die Bewertungen der überschreitenden Gebührenordnungspositionen 35571 bis 35573 bis zu einer Maximalpunktzahl von 424.862 Punkten (voller [...] 2 und der Gebührenordnungspositionen 37500 und 37600 die Maximalpunktzahl von 424.862 Punkten bei vollem Tätigkeitsumfang bzw. 212.431 Punkten bei hälftigem Tätigkeitsumfang überschreitet, sind die Ge [...] und der Gebührenordnungspositionen 37500 und 37600 von mindestens 182.084 Punkten je Vertragsarzt bzw. -therapeut (Mindestpunktzahl) nach Nummer 1 der Präambel. Sofern bei einem Vertragsarzt bzw. -psycho
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