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Zweitmeinungsverfahren abrechnen
Zweitmeinungsverfahren abrechnen
Versicherte können sich vor bestimmten planbaren Operationen eine ärztliche Zweitmeinung bei Ärztinnen und Ärzten einholen. Neu können Ärztinnen und Ärzte für Diagnostische Radiologie seit dem 1. Juli 2025 als Erstmeiner die GOP 01645 mit dem Suffix „K“ bei Eingriffen an Aortenaneurysmen abrechnen.
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