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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) abrechnen
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) abrechnen
Ab dem 1. Oktober 2025 können Ärztinnen und Ärzte die neue DiGA „ProHerz“ nach der GOP 01481 abrechnen. Über die Pauschale 86700 rechnen Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Oktober 2025 nur noch die DiGA „companion shoulder“ ab.
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Beobachtung und Betreuung abrechnen
Beobachtung und Betreuung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte können für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten die GOP 01510 bis 01545 aus dem EBM unter anderem nach Infusionen, oraler Medikamentengabe oder Untersuchungen abrechnen. Neu: Seit dem 1. Oktober 2024 können Praxen die Beobachtung und Betreuung nach GOP 01540 bis 01542 bei allen Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry abrechnen und die Infusionstherapie nach GOP 02102 neu bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry.
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