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KJ-KSV-Psych: Leistungen für Kinder und Jugendliche abrechnen
KJ-KSV-Psych: Leistungen für Kinder und Jugendliche abrechnen
Seit dem 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neue Leistungen für die Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher aus dem neuen Abschnitt 37.6 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Klargestellt: Ab dem 1. Juli 2025 kann ausschließlich die Bezugsärztin bzw. Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeuten die GOP 37626 abrechnen.
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KSV-Psych: Komplexversorgung abrechnen
KSV-Psych: Komplexversorgung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können für die psychiatrische und psychotherapeutische Komplexbehandlung (KSV-Psych) Leistungen aus Abschnitt 37.5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abrechnen.
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Außerklinische Intensivpflege (AKI) abrechnen
Außerklinische Intensivpflege (AKI) abrechnen
Ärztinnen und Ärzte können für die Außerklinische Intensivpflege (AKI) Leistungen aus Abschnitt 37.7 EBM abrechnen. Im Rahmen der AKI werden Patientinnen und Patienten betreut, die künstlich beatmet werden oder tracheotomiert sind.
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Advanced Therapy Medicinal Products abrechnen
Advanced Therapy Medicinal Products abrechnen
Es wurden Leistungen im Rahmen der Advanced Therapy Medicinal Products (ATMP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Neu: Die Anlage 4 ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie ist zum 26. März 2024 in Kraft getreten und die Genehmigung zur Durchführung von Gentherapien bei Hämophilie kann bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beantragt werden. Ärztinnen und Ärzte können sobald sie eine Genehmigung haben die GOP 30320 bis 30323 und 30326 abrechnen.
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