Auf einen Blick
Auf dieser Seite stehen Ihnen alle Rechtsgrundlagen und Verträge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) kompakt zur Verfügung. Mit der Filterfunktion können Sie mit wenigen Klicks einfach nach Themen suchen und finden schnell die benötigten Informationen.
Finden Sie Verträge & Vereinbarungen ganz einfach
Der Vertrag „Hallo Baby“ nach § 140a SGB V wurde mit verschiedenen Kassen geschlossen. Vertragsstart war der 1. Mai 2019. Ziel des Vertrags ist es, Frühgeburten und infektionsbedingte Geburtskomplikationen zu vermeiden.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge .
- Hallo Baby Vertrag | pdf | 2 MB
- 9. Nachtrag | pdf | 4 MB
- Anlage 1 Liste teilnehmende Krankenkassen | pdf | 273 KB
- Anlage 3 Patienteninformation | pdf | 417 KB
- Anlage 4 Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 256 KB
- Anlage 5 Teilnahmeerklärung Arzt | pdf | 366 KB
- Anlage 6 Vergütung | pdf | 223 KB
- Anlage 8 Flyer U0 | pdf | 318 KB
- Hallo Baby Bestellformular Flyer U0 | pdf | 57 KB
- Tischvorlage Praxis | pdf | 289 KB
Ein ergänzendes Hautkrebsvorsorge-Verfahren (U35) – auch Hautkrebs-Screening (HKS) genannt – können alle Versicherten folgender Krankenkassen in Anspruch nehmen, sofern sie das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben: TK, BKK LV Süd (teilnehmende Krankenkassen siehe Liste), Bosch BKK, BARMER, HEK sowie der BIG direkt gesund.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge. Die Verfahren unterscheiden sich je Krankenkasse: bei einigen Verträgen müssen Patienten eingeschrieben werden (siehe Teilnahmeerklärungen Versicherte).
Wer in Hessen Hautkrebs-Screening abrechnen möchte (auch für gesetzlich Versicherte, die älter als 35 Jahre sind), braucht zusätzlich eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
- Teilnahmeerklärung Arzt für alle Verträge | pdf | 101 KB
- Übersicht der Verträge | pdf | 90 KB
- Bosch BKK Vertrag | pdf | 2 MB
- Bosch BKK Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 153 KB
- Bosch BKK Patienteninformation | pdf | 271 KB
- BARMER Vertrag | pdf | 2 MB
- BARMER Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 70 KB
- BARMER Patienteninformation | pdf | 103 KB
- BKK LV Süd Vertrag | pdf | 69 KB
- BKK-LV Süd 2. Änderungsvereinbarung | pdf | 490 KB
- BKK LV Süd Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 60 KB
- BKK LV Süd Versicherteninformation | pdf | 129 KB
- BKK LV Süd Teilnehmende Kassen | pdf | 195 KB
- HEK Vertrag | pdf | 64 KB
- HEK Ergänzungsvereinbarung 2 | pdf | 605 KB
- HEK Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 433 KB
- HEK Patienteninformation | pdf | 450 KB
- BIG direkt gesund Vertrag | pdf | 333 KB
- BIG direkt gesund Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 144 KB
- BIG direkt gesund Patienteninformation | pdf | 46 KB
- TK Vertrag | pdf | 1 MB
- TK Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 775 KB
- TK Versicherteninformation | pdf | 1 MB
- TK Information zur Teilnahme in elektronischer Form | pdf | 82 KB
Die Heilmittel-Vereinbarung legt nach § 84 Absatz 1 SGB V Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die ambulante Versorgung in Hessen fest. Darüber hinaus regelt sie im Wesentlichen das Ausgabenvolumen für die pro Jahr vertragsärztlich verordneten Heilmittel in Hessen.
Die Richtgröße für Heilmittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Heilmitteln: Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren für Hessen arztgruppenspezifische, fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. So können Krankenkassen die Heilmittelkosten ihrer Versicherten sicherer planen. Die Richtgrößen sind Quartalswerte, werden aber bezogen auf ein Kalenderjahr geprüft. Es handelt sich um Werte, die auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet wurden (Verordnungsdurchschnitte je Fachgruppe je Quartal).
Für Arznei- und Verbandmittel gibt es eine gesonderte Arzneimittel-Vereinbarung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
- Heilmittel-Vereinabarung 2026 | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2025 | pdf | 5 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2024 - 1. Änderungsvereinbarung | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2024 | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2023 | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2023 – 1. Änderungsvereinbarung | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2022 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2022 – 1. Änderungsvereinbarung | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2021 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2020 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2019 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2018 | pdf | 22 KB
- Heilmittel-Vereinbarung 2017 | pdf | 420 KB
Der Homöopathie-Vertrag mit der SECURVITA Krankenkasse wurde neu nach § 140a SGB V geschlossen, um Versicherte mit klassischer Homöopathie zu versorgen.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt, wie die von den Krankenkassen bereitgestellte Gesamtvergütung an die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) verteilt werden. In wesentlichen Punkten erfolgt die Honorarverteilung nach Bundesvorgaben: Neben den Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch liegen ihr die bundesweit gültigen Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses sowie die Bestimmungen der Gebührenordnung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zugrunde. Der HVM wird regelmäßig überarbeitet und auf verschiedene Arten veröffentlicht. Alle Lesefassungen, Änderungen und die dazugehörigen Beschlüsse dokumentieren wir für unsere Mitglieder: zum HVM-Archiv
Weitere Infos zum Thema Honorar
Jedes Jahr handelt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) Honorarverträge mit den hessischen Krankenkassenverbänden aus. Sie regeln die Höhe der Gesamtvergütung gemäß §87a SGB V, die an die hessischen Vertragsärzte verteilt werden können. Mitglieder der KVH können die Honorarverträge auf Wunsch einsehen.
Zentraler Ansprechpartner
Ansprechpartner für Sonderverträge
Mitgliederservice Sonderverträge
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7580
Fax 069 24741-68805
mitgliederservice.sondervertraege(at)kvhessen(.)de
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© Tassi