Auf einen Blick
Auf dieser Seite stehen Ihnen alle Rechtsgrundlagen und Verträge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) kompakt zur Verfügung. Mit der Filterfunktion können Sie mit wenigen Klicks einfach nach Themen suchen und finden schnell die benötigten Informationen.
Finden Sie Verträge & Vereinbarungen ganz einfach
Die Bereitschaftsdienstordnung regelt die Grundlagen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) Hessen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat mit der Bosch BKK und der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung e.V. (DPtV) eine Abrechnungsvereinbarung über den Vertrag zur akutpsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 140a SGB V geschlossen. Vertragsstart ist der 1. Oktober 2019.
Ziel des §140a-Vertrags ist es, den Versicherten der Bosch BKK ein ergänzendes Angebot zur psychotherapeutischen Versorgung zu machen.
Psychotherapeuten, die am Vertrag teilnehmen möchte, reichen ihre vollständige und unterschriebene Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 3 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Bosch BKK ein. Nähere Informationen entnehmen Sie der Website der Bosch BKK.
Die vollständigen Vertragsunterlagen entnehmen Psychotherapeuten der Homepage der DPtV. Mitglieder der KVH können die Abrechnungsvereinbarung auf Wunsch einsehen.
Der Rahmenvertrag Ambulante Versorgung Hessen wurde mit dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Landkreistag geschlossen. Er ist 1988 in Kraft getreten und regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Sozialhilfeempfängern (Anspruchsberechtigte gemäß SGB XII, früher BSHG).
Die KVH hat mit der AOK Hessen und dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. den Vertrag AOK-Priomed zur Prävention von Frühgeburten geschlossen. Vertragsstart war der 1. April 2018.
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge. Vertrags- und Antragsunterlagen können nur von KVH-Mitgliedern eingesehen werden.
Aktuell: Bitte beachten Sie, dass sich die Faxnummer für das Bestellformular der Faltblätter „AOK-Priomed zur Prävention von Frühgeburten“ geändert hat. Bestellungen per E-Mail sind nicht mehr möglich. Bestellungen sind nur noch per Fax, Post oder über das Kontaktformular der AOK Hessen möglich.
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AOK-Priomed Vertrag | pdf | 149 KB
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Anlage 1 Teilnahmeerklärung Patient | pdf | 174 KB
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Anlage 1a Versicherteninformation | pdf | 52 KB
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Anlage 2 Beratungsleitfaden | pdf | 54 KB
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Anlage 3 Leistungsbeschreibung Frauenarzt | pdf | 88 KB
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Anlage 4 Teilnahmeerklärung Frauenarzt | pdf | 25 KB
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Anlage 5 Leistungs- und Vergütungsverzeichnis | pdf | 20 KB
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Anlage 6 Behandlungspfad | pdf | 32 KB
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AOK-Priomed-Vertrag Bestellformular | pdf | 49 KB
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Fragen- und Antwortkatalog | pdf | 271 KB
Die KVH und die Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen in Hessen haben sich verständigt über die Vereinbarung zur Definition abrechenbarer Begleitleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen (AOP) im Rahmen des Honorarvertrages gem. § 87 a bis § 87c SGB V (AOP-Begleitleistungen). Der Vertrag ist gültig seit 1. Juli 2020.
Die Arzneimittelvereinbarung legt nach § 84 Absatz 1 SGB V Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die ambulante Versorgung in Hessen fest. Darüber hinaus regelt sie im Wesentlichen das Ausgabenvolumen für die pro Jahr vertragsärztlich verordneten Arzneimittel in Hessen.
Die Richtgröße für Arzneimittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln: Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren für Hessen arztgruppenspezifische, fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. So können Krankenkassen die Arzneimittelkosten ihrer Versicherten sicherer planen. Die Richtgrößen sind Quartalswerte, werden aber bezogen auf ein Kalenderjahr geprüft. Es handelt sich um Werte, die auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet wurden (Verordnungsdurchschnitte je Fachgruppe je Quartal).
Für Heilmittel gibt es eine gesonderte Heilmittel-Vereinbarung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
- Arzneimittel-Vereinbarung 2025 | pdf | 1 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2025 Protokollnotiz Hep. C | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2025 Protokollnotiz Abirateron | pdf | 3 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2024 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2024 Protokollnotiz | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2023 | pdf | 1 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2023 Protokollnotiz | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2022 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2022 Protokollnotiz | pdf | 1 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2021 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2021 Protokollnotiz | pdf | 944 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2020 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2020 Protokollnotiz | pdf | 1,005 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2019 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2019 Protokollnotiz | pdf | 1,011 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2018 | pdf | 44 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2017 | pdf | 744 KB
Siehe VIACTIV-Vertrag „Mein Arzt“.
Strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f SGB V Asthma bronchiale
Voraussetzungen
Falls Sie an diesem DMP teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung Leistungserbringer und gegebenenfalls – bei angestellten Ärzten – die Ergänzungserklärung Leistungserbringer aus. Reichen Sie diese inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie die Bestätigung, dass Sie an dem DMP Asthma teilnehmen können. Danach sind Sie zur Abrechnung der DMP Asthma-spezifischen Abrechnungsziffern berechtigt.
Änderungen im DMP Asthma bronchiale zum 1. Oktober 2024
Zu den anstehenden Änderungen im DMP Asthma bronchiale zum 1. Oktober 2024 hat die AOK Hessen eine Praxisinfo erstellt und auf ihrer Homepage veröffentlicht.
- Vertrag | pdf | 122 KB
- Ergänzungsvereinbarung AOK Hessen | pdf | 522 KB
- Anlage 1a Strukturqualität Arzt | pdf | 16 KB
- Anlage 2a Strukturqualität Facharzt | pdf | 15 KB
- Anlage 3a Strukturqualität Schulungsarzt | pdf | 8 KB
- Anlage 4 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer | pdf | 55 KB
- Anlage 5a Ergänzungserklärung Leistungserbringer | pdf | 40 KB
- Anlage 6a Qualitätssicherung | pdf | 46 KB
- Anlage 7a Leistungserbringerverzeichnis ambulant | pdf | 16 KB
- Anlage 11a Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 8 KB
- Anlage 12a Patientenschulung | pdf | 10 KB
- Anlage 13 Kriterienkatalog Schulungen | pdf | 15 KB
- Teilnahmeerklärung indikationsübergreifend | pdf | 570 KB
- Abrechnungsziffern | pdf | 47 KB
- Praxismanual | pdf | 12 MB
- Nachtrag 10 | pdf | 21 KB
- Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 384 KB
- Protokollnotiz | pdf | 22 KB
- DMP Protokollnotiz 2024 | pdf | 871 KB
- DMP Protokollnotiz 2025 | pdf | 974 KB
- DMP Protokollnotiz Schulungen | pdf | 49 KB
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Ansprechpartner für Sonderverträge
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Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
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Tel 069 24741-7580
Fax 069 24741-68805
mitgliederservice.sondervertraege(at)kvhessen(.)de
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