Frau hält lächelnd ein Magazin in Händen © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Neue Version Muster 9

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den Anpassungen am Mutterschutzgesetz besteht für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, seit dem 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Um für die entsprechende Zeit Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können und zur Umsetzung des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt erforderlich.

Die Übergangsbescheinigung wird zum 1. Januar 2026 abgelöst und durch die neue Version von Muster 9 (Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes) ersetzt.

Formularanpassungen

Im oberen Teil des Formulars 9 wurde die Bescheinigung einer Fehlgeburt integriert. Hier ist das Datum der Fehlgeburt anzugeben sowie die Schwangerschaftswoche, in der sich die Frau mindestens befand.

Da nach den Anpassungen am Mutterschutzgesetz grundsätzliche eine Schutzfrist von acht Wochen bei einer Totgeburt besteht, ist Buchstabe c bei den Angaben zur Frühgeburt entfallen. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung bei Totgeburt zur Beanspruchung der Schutzfrist und Gewährung des Mutterschaftsgeldes entfällt damit.

Auf der Rückseite von Muster 9 sind die Angaben zur Beantragung auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes bzw. der verlängerten Schutzfrist bei Behinderung des Kindes angepasst worden. Die Felder sind von den Versicherten auszufüllen.

Hintergrund

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 wurde auch das Mutterschutzgesetz geändert. Dieses ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten. Demnach darf ein Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vorübergehend nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Dauer des Mutterschutzes und damit die Zahlung des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wann die Frau die Fehlgeburt erlitten hat.

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen

Bestellmöglichkeit

Sie können die Version 01/2026 von Muster 9 ab dem 8. Dezember 2025 über den Webshop der Firma Rieco bestellen.

Alternativ nutzen Sie den „Bestellschein für Formulare“. Den aktuell gültigen Bestellschein sowie die Verlinkung auf den Webshop finden Sie auch auf unserer Homepage.

Bitte beachten Sie, dass zwischen dem 24. Dezember 2025 und dem 2. Januar 2026 kein Formularversand stattfindet. Bestellungen, welche bei Rieco bis zum 23. Dezember 2025 um 10 Uhr eingehen, werden noch am selben Tag verschickt.

Stichtagsregelung

Verwenden Sie bitte ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich die neue Version von Muster 9 „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“. Alte Versionen verlieren ihre Gültigkeit und können vernichtet werden. Gleiches gilt für die Übergangsbescheinigung, die nur noch bis 31. Dezember 2025 genutzt werden kann.   

Haben Sie Fragen?

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der info.line unter Tel.  069 24741-7777 gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen

zuletzt aktualisiert am: 02.12.2025

An alle niedergelassenen Gynäkologen und Gynäkologinnen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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